18.10.2024
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Dokument-Nr. 20453

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Kammergericht Berlin Urteil24.01.1969

Kein Recht des nächsten Angehörigen zur Umbettung bei entge­gen­ste­hendem Willen der VerstorbenenVom Toten­für­sor­gerecht umfasstes Umbettungsrecht gilt nicht uneingeschränkt

Zwar steht dem nächsten Angehörigen grundsätzlich das Recht zu, über den Bestattungsort zu bestimmen und folglich auch eine Umbettung zu verlangen. Dieses vom Toten­für­sor­gerecht umfasste Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr geht der Wille des Verstorbenen vor. Zudem ist der Schutz der Totenruhe zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im August 1966 eine verstorbene Frau auf dem Zehlendorfer Waldfriedhof beigesetzt. Die Beisetzung geschah auf Veranlassung des früheren Ehemanns der Verstorbenen. Die Ehe war zum Zeitpunkt des Todes aber bereits seit einiger Zeit aufgelöst. Der Bruder der Verstorbenen war mit dem Ort der Bestattung nicht einverstanden. Er wollte eine Umbettung an seinen Wohnort im Rheinland erreichen, um das Grab leichter pflegen zu können. Der Ex-Mann der Verstorbenen lehnte eine Umbettung ab. Er führte an, dass es der Wille der Verstorbenen gewesen sei, auf dem Waldfriedhof beerdigt zu werden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Umbettung aufgrund entge­gen­ste­henden Willens der Verstorbenen

Das Kammergericht entschied gegen den Bruder der Verstorbenen. Er habe keinen Anspruch auf Umbettung seiner verstorbenen Schwester gehabt. Zwar habe ihm als einzigen nächsten Angehörigen das Recht zur Totenfürsorge zugestanden. Dieses Recht umfasse auch die Befugnis über den Ort und die Art der Bestattung zu bestimmen. In diesem Zusammenhang könne der nächste Angehörige die Herausgabe der sterblichen Überreste von Dritten verlangen. Das Toten­für­sor­gerecht gelte aber nicht uneingeschränkt. Vielmehr sei jeder irgendwie geäußerte Wille des Verstorbenen über die gewünschte Art der Beisetzung zu beachten. Dabei sei nicht erforderlich, dass der Wille testamentarisch festgehalten wird. Es komme entscheidend darauf an, ob der Wille gegenüber Dritten deutlich erkennbar geworden ist. Im vorliegenden Fall habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass die Verstorbene auf dem Waldfriedhof beerdigt werden wollte.

Schutz der Totenruhe stand Umbettungsrecht ebenfalls entgegen

Es sei zwar richtig gewesen, so das Kammergericht, dass das Toten­für­sor­gerecht des Bruders der Verstorbenen missachtet wurde. Denn die Beisetzung auf dem Waldfriedhof sei ohne Zustimmung des Bruders erfolgt. Ein Anspruch auf Umbettung habe dennoch nicht bestanden. Es sei insofern der Schutz der Totenruhe zu beachten gewesen. Die Umbettung einer beigesetzen Verstorbenen könne daher nur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden. Solche Gründe haben hier jedoch nicht vorgelegen. Weder die Missachtung des Toten­für­sor­gerecht des Bruders noch die erleichterte Grabpflege für den Bruder habe eine Umbettung und somit Störung der Totenruhe gerechtfertigt.

Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/FamRZ 1969, 414/rb)

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