21.11.2024
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Dokument-Nr. 11510

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Urteil18.04.2011Kammergericht Berlin10 U 149/10, 10 U 163/10, 10 U 161/10 und 10 U 162/10
Vorinstanz zu 10 U 163/10:
  • Landgericht Berlin, Urteil23.09.2010, 27 O 729/10
Gleichlautende Entscheidung:
  • Landgericht Berlin, Urteil05.10.2010, 27 O 748/10
Vorinstanz zu 10 U 162/10:
  • Landgericht Berlin, Urteil05.10.2010, 27 O 742/10
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil18.04.2011

Kammergericht Berlin: Axel-Springer-Verlag darf E-Mails des branden­bur­gischen Innenministers Rainer Speer nicht veröffentlichenUntersagung wörtlicher oder sinngemäßer Verbreitung der E-Mails zum Schutz des Persön­lich­keits­rechts gerechtfertigt

Die Axel Springer AG darf bestimmte E-Mails in direkter oder indirekter Rede weder verbreiten noch verbreiten lassen, die die Privatsphäre des früheren branden­bur­gischen Innenministers Rainer Speer betreffen. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

In einem Berufungs­ver­fahren bestätigte das Kammergericht insoweit ein entsprechendes Verbot des Landgerichts Berlin durch eine einstweilige Verfügung vom 2. September 2010. Das Gericht bejahte jedoch ein hohes öffentliches Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse an den Umständen, die zum Rücktritt des Ministers geführt haben und beschränkte das Verbot auf die Wiedergabe in wörtlicher oder indirekter Rede.

Persön­lich­keitsrecht Speers ist Vorrang einzuräumen

Der Vorsitzende Richter erläuterte im Termin zur Urteils­ver­kündung, bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit und dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens sei nach den Umständen des Falles dem Persönlichkeitsrecht Speers der Vorrang einzuräumen. Zwar bestehe am Verhalten von Personen des politischen Lebens unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit. Aus den umstrittenen E-Mails sei jedoch ein besonderes persönliches Vertrau­ens­ver­hältnis der Beteiligten erkennbar: Sie hätten darauf vertraut, dass ihre Korrespondenz nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werde. Das verstärke den Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht im Falle einer Veröffentlichung.

Beschaffung der E-Mails erfolgte vermutlich durch Straftaten Dritter

Das Gericht halte es für überwiegend wahrscheinlich, dass die E-Mails durch Straftaten Dritter beschafft worden seien. Die Rechts­wid­rigkeit der Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung könne den verant­wort­lichen Redakteuren nicht verborgen geblieben sein. Andererseits stehe es nicht fest, dass der Antragsteller eine Straftat begangen habe. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen, der eine Verdachts­be­rich­t­er­stattung rechtfertigen könne, läge ebensowenig vor.

Bedeutung der Information für die öffentliche Meinungsbildung nicht feststellbar

Letztlich könne das Gericht bei dieser Sachlage nicht feststellen, dass die Bedeutung der Information für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, die sich aus der strafbaren Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung für den Politiker und die Geltung der Rechtsordnung ergäben. Die Entscheidung des Landgerichts, jede publizistische Nutzung der E-Mails zu verbieten, sei allerdings zu weitgehend. Es sei nur gerechtfertigt, ihre wörtliche oder sinngemäße Verbreitung zu untersagen.

Kammergericht stellt in weiteren Fällen Erledigung der Hauptsache fest

Mit ähnlicher Begründung hat das Kammergericht – abweichend vom Landgericht und in Abänderung erstin­sta­nz­licher Entscheidungen – in drei weiteren Verfahren zu ähnlichen Themenkomplexen die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Die dort gestellten Unter­las­sungs­anträge - zwei davon gegen die Bild digital GmbH & Co. KG - seien zunächst gerechtfertigt gewesen. Der Rücktritt Speers sei jedoch als erledigendes Ereignis im Sinne des Prozessrechts anzusehen, weil dadurch ein neues Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit an den Umständen der Amtsaufgabe entstanden sei.

Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

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