18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27702

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Beschluss18.06.2019Kammergericht Berlin1 W 140/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 856Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 856
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss05.03.2019, 44 AR 2/19
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss18.06.2019

Kein Einsichtsrecht ins Grundbuch für Berliner Abgeordnete im Zusammenhang mit Volksbegehren bzw. -initiative zur Enteignung der "Deutsche Wohnen"Kein Vorliegen eines berechtigten Interesses zur Einsicht

Im Zusammenhang mit dem Volksbegehren bzw. der Volksinitiative zur Enteignung der "Deutsche Wohnen" steht den Berliner Abgeordneten kein Einsichtsrecht in das Grundbuch zu. Ein berechtigtes Interesse zur Einsicht gemäß § 12 GBO liegt nicht vor. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit dem Volksbegehren bzw. der Volksinitiative zur Enteignung der "Deutsche Wohnen" beantragte eine Abgeordnete des Berliner Landes­pa­r­laments beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg im Januar 2019 die Einsicht in das Grundbuch betreffend des Unternehmens und seiner Tochter­ge­sell­schaften. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, wogegen sich die Beschwerde der Abgeordneten richtete.

Kein Einsichtsrecht in das Grundbuch aufgrund Volksbegehren bzw. -initiative

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Abgeordneten zurück. Die Einsicht in das Grundbuch sei nach § 12 GBO jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Allein das Volksbegehren bzw. die Volksinitiative und der Wunsch der Abgeordneten an einer substantiierten Teilnahme an der Debatte zu diesem Thema rechtfertige die Annahme eines berechtigten Interesses aber nicht. Die Situation unterscheide sich nicht wesentlich von der eines Kaufin­ter­es­senten, der noch nicht in Verhandlung mit dem Eigentümer steht und deshalb auch keine Kenntnis davon hat, ob überhaupt eine Veräu­ße­rungs­be­reit­schaft besteht. Ein solcher Interessent habe kein besonderes Interesse an der Grundbucheinsicht.

Kontrolle der Exekutive durch Abgeordnete rechtfertigt keine Einsicht

Soweit sich die Abgeordnete darauf berief, dass das Parlament die Exekutive zu kontrollieren habe, hielt das Kammergericht dies für unbeachtlich. Die Abgeordnete müsse sich dafür der ihr von der Verfassung zur Verfügung gestellten Mittel bedienen, wie etwa durch Einsicht in Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen der Verwaltung.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 856/rb)

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