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18.01.2025  
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Hessisches Landessozialgericht Urteil23.08.2013

Lungen­krebs­erkrankung eines Schlossers kann wegen Zigaret­ten­konsums nicht mit hinreichender Sicherheit auf berufliche Schad­s­toff­be­lastung zurückgeführt werdenWitwe eines Schlossers erhält keine Hinter­bliebenen­leistungen

Die Witwe eines an Lungenkrebs verstorbenen Schlossers hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Aufgrund des Zigaret­ten­konsums ist nicht mit hinreichender Wahrschein­lichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil-)Ursache für die Krebserkrankung gewesen ist. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall verstarb ein Schlosser, der während seiner dreißigjährigen Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer arbeitete, im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den 30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen berufliche Schad­s­tof­f­ex­po­sition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium) verursacht worden sei. Hiergegen erhob die in Marburg lebende Witwe Klage.

Gericht nicht von hinreichender Wahrscheinlich der beruflichen Verursachung überzeugt

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts und der Vorinstanz gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Der Verstorbene sei zwar unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrschein­lichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil-)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei.

Mindestdosis in Betracht kommender Stoffe für Anerkennung einer Berufskrankheit grundsätzlich nicht gegeben

Zwar setze der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer Berufskrankheit voraus. Auch sei nach dem aktuellen wissen­schaft­lichen Erkenntnisstand keine „sichere Dosis“ bekannt, bei deren Unterschreiten der Verur­sa­chungs­zu­sam­menhang ausgeschlossen werden könnte. Dennoch reiche die konkrete Schad­s­tof­f­ex­po­sition alleine nur aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative Krank­heits­ursache bestünden.

Anhaltspunkte für alternative Krank­heits­ursache vorhanden

Der verstorbene Schlosser habe jedoch 30 Jahre lang 15 - 20 Zigaretten pro Tag geraucht. Da dies ein 10-fach erhöhtes Lungen­kre­bs­risiko bedeute, liege eine alternative Krank­heits­ursache vor. Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schad­s­tof­f­ex­po­sition jeweils haben, sei mangels vorhandener medizinischer Kriterien nicht feststellbar. Die objektive Beweislosigkeit gehe zu Lasten der auf Hinter­blie­be­nen­leis­tungen klagenden Witwe.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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