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Sozialgericht Aachen Urteil16.03.2012

Sonnenbedingter Hautkrebs eines Dachdeckers ist BerufskrankheitAusnah­me­tat­bestand zur Anerkennung nicht explizit in Berufs­krank­heiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als so genannte „Wie-Berufs­krank­heiten“ erfüllt

Die Vorstufe durch Sonnen­ein­strahlung verursachter bösartiger Veränderungen der Haut (so genannte aktinische Keratosen) ist als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Dachdecker, der während seines Erwerbslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonnen­ein­strahlung ausgesetzt war und bei dem sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet hatten.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit ab

Die betroffene Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, im Katalog der Berufs­krank­heiten-Verordnung fehle bislang eine entsprechende Berufskrankheit und eine Anerkennung abgelehnt.

Gericht hat keine Zweifel an Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen Sonnen­ein­strahlung und bösartigen Hautver­än­de­rungen

Dieser Auffassung folgten die Richter des Sozialgerichts Aachen jedoch nicht. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen eines Ausnah­me­tat­be­stands erfüllt, welcher die Anerkennung auch bislang nicht explizit in die Berufs­krank­heiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als so genannte „Wie-Berufs­krank­heiten“ ermögliche. Angesichts der wissen­schaftlich belegten erhöhten Gefährdung so genannter Outdoor-Worker durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen Exposition des Dachdeckers bestünden an einem Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen der Sonnen­ein­strahlung und den bösartigen Hautver­än­de­rungen keine vernünftigen Zweifel, so das Gericht.

Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online

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