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Hessisches Landessozialgericht Urteil25.10.2019

Höhe des Verletz­ten­geldes richte sich nach tatsächlich erzieltem ArbeitsentgeltNicht nachgewiesene Einnahmen bleiben unberück­sichtigt

Arbeitnehmer, die wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, erhalten Verletztengeld. Dessen Höhe richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Nicht nachgewiesene Einnahmen - wie z.B. aus Schwarzarbeit - sind bei der Berechnung hingegen nicht zu berücksichtigen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versicherter war auf einer Großbaustelle als Einschaler tätig und wurde von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft anerkannte einen Arbeitsunfall und gewährte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdien­st­a­b­rechnung für eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden. Der 51-jährige Verletzte aus dem Landkreis Offenbach verwies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Woche­n­a­r­beits­s­tunden vor.

Einnahmen aus Schwarzarbeit nicht nachgewiesen

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Die Höhe des Verletz­ten­geldes richte sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Da ein Arbeitsentgelt des Versicherten für mehr als 20 Wochenstunden vorliegend nicht nachgewiesen sei, habe er keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld. Die Ermittlungen der Staats­an­walt­schaft sowie Zeugenaussagen sprächen zwar dafür, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten. Es lägen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Versicherte tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe. Das Landes­so­zi­al­gericht musste daher nicht entscheiden, ob tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletz­ten­geldes außer Betracht bleiben.

Hinweise zur Rechtslage

§ 45 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

1. infolge des Versi­che­rungsfalls arbeitsunfähig sind [...]

§ 47 SGB VII

(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeits­ein­kommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass

1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeits­ein­kommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchst­jah­res­a­r­beits­ver­dienstes zu berücksichtigen ist,

2. das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Netto­a­r­beits­entgelt nicht übersteigt.

Arbeits­ein­kommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeits­un­fä­higkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeits­ein­kommens zugrunde zu legen. [...]

§ 47 Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeits­ein­kommens, soweit es der Beitrags­be­rechnung unterliegt (Regelentgelt). [...] Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeits­un­fä­higkeit abgerechneten Entgel­t­a­b­rech­nungs­zeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemes­sungs­zeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeits­ver­hält­nisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. [...]

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeits­un­fä­higkeit abgerechneten Entgel­t­a­b­rech­nungs­zeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemes­sungs­zeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeits­ver­hält­nisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. [...] Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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