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Sozialgericht Karlsruhe Urteil27.09.2018

Versicherter muss Vorwegzahlungen auf Verletztengeld bei nachträglicher Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs an Berufs­genossen­schaft erstattenUrsächlicher Zusammenhand zwischen Unfall und späterer Verletzung muss für Anspruch auf Verletztenrente medizinisch klar belegbar sein

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Versicherter die Vorwegzahlungen auf Verletztengeld an die Berufs­genossen­schaft erstatten muss, wenn sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs herausstellt.

Der als selbständiger Trans­port­un­ter­nehmer bei der beklagten Berufsgenossenschaft versicherte Kläger des zugrunde liegenden Falls kam im Januar 2015 auf der Rückfahrt von einem Kunden beim Ausweichen eines anderen Fahrzeugs von der Straße ab und fuhr in den Straßengraben. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft anerkannte das Ereignis als Arbeitsunfall und als dessen Folge eine HWS-Distorsion und Prellung der linken Brustkorbseite mit unfallbedingter Arbeits­un­fä­higkeit für die Dauer von zwei Monaten. Eine erneute Arbeits­un­fä­higkeit im Juni 2016 wegen einer Sehnenruptur im rechten Schultergelenk sei unfal­lu­n­ab­hängig eingetreten; der Kläger habe für die Dauer dieser Arbeits­un­fä­higkeit keinen Anspruch auf Verletztengeld und sei verpflichtet, ihm bereits geleistete Vorwegzahlungen von insgesamt 7.500 Euro zu erstatten. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.

Arbeits­un­fä­higkeit kann nicht auf Unfallereignis oder dessen Folgen zurückgeführt werden

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage - gestützt auf ein medizinisches Sachver­stän­di­gen­gut­achten - ab und entschied, dass ein Anspruch auf Verletztengeld nur dann bestehe, wenn und solange die Arbeits­un­fä­higkeit des Versicherten ursächlich auf einen Versi­che­rungsfall - hier: Arbeitsunfall - zurückzuführen sei. Dies sei bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der Unfallhergang bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, einen Riss der Supra­spi­na­tussehne zu bewirken. Außerdem sprächen zahlreiche medizinische Gesichtspunkte gegen die Wahrschein­lichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und der erst 1 ½ Jahre später diagnos­ti­zierten Sehnenruptur. Deshalb sei die Arbeits­un­fä­higkeit ab Juni 2016 nicht auf das Unfallereignis oder dessen Folgen zurückzuführen; damit bestehe auch kein Anspruch auf Verletztengeld für die Dauer dieser Arbeits­un­fä­higkeit. Der Kläger sei deswegen auch verpflichtet, die auf diese Leistung erhaltenen Vorwegzahlungen zu erstatten, ohne dass die Berufs­ge­nos­sen­schaft die entsprechenden Bewil­li­gungs­be­scheide förmlich hätte aufheben müssen.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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