18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 30269

Drucken
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Beschluss17.05.2021

Jobcenter muss FFP2-Masken nicht bezahlenHessisches Landes­so­zi­al­gericht bestätigt erstin­sta­nzliche Entscheidung

Bezieher von Grundsicherungs­leistungen (Hartz IV) haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für den Kauf von FFP2-Masken. Dies entschied in einem einstweiligen Rechtsschutz­verfahren der 9. Senat des Hessischen Landes­sozial­gerichts und bestätigte damit die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen.

Eine Familie aus dem Wetteraukreis, die Hartz-IV-Leistungen bezieht, beantragte ab März 2021 zusätzliche Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken. Das Jobcenter lehnte dies ab. Die Familie begehrte hierauf eine einstweilige gerichtliche Anordnung.

Kosten für FFP2-Masken sind kein Hartz-IV-Mehrbedarf

Die Richter beider Instanzen lehnten es ab, das Jobcenter durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, der Familie vorläufige Leistungen für die Beschaffung von FFP2- Masken zu gewähren. Es liege kein besonderer Bedarf vor, der über den Bedarf aller Bezieher von Grund­si­che­rungs­leis­tungen hinausgehe. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie mehr und teurere Masken benötigten als andere Leistungs­be­zieher. Zudem müssten Leistungs­be­rechtigte prinzipiell die kosten­güns­tigste und zumutbare Variante der Bedarfsdeckung wählen. Angesichts der Wieder­ver­wend­barkeit von FFP2-Masken und dem inzwischen gesunkenen Preis sei nicht erkennbar, dass das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert werden könne oder das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Mehrbe­da­rfs­be­wil­ligung erfordere.

LSG verweist auf Einmalzahlung in Höhe von 150 €

Schließlich verwiesen die Richter auf die Einmalzahlung in Höhe von 150 €, die Bezieher von Grund­si­che­rungs­leis­tungen (Arbeits­lo­sengeld II oder Sozialgeld) zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehrbe­da­rfs­auf­wen­dungen jeweils erhalten. Damit werde der Bedarf auf andere Weise gedeckt. Im Übrigen sei es der Familie auch zuzumuten, das geschützte Erwer­b­s­ein­kommen des Familienvaters in Höhe von 100 € monatlich für den geltend gemachten Bedarf einstweilen einzusetzen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30269

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI