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Dokument-Nr. 30269

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss17.05.2021

Jobcenter muss FFP2-Masken nicht bezahlenHessisches Landes­so­zi­al­gericht bestätigt erstin­sta­nzliche Entscheidung

Bezieher von Grundsicherungs­leistungen (Hartz IV) haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für den Kauf von FFP2-Masken. Dies entschied in einem einstweiligen Rechtsschutz­verfahren der 9. Senat des Hessischen Landes­sozial­gerichts und bestätigte damit die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen.

Eine Familie aus dem Wetteraukreis, die Hartz-IV-Leistungen bezieht, beantragte ab März 2021 zusätzliche Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken. Das Jobcenter lehnte dies ab. Die Familie begehrte hierauf eine einstweilige gerichtliche Anordnung.

Kosten für FFP2-Masken sind kein Hartz-IV-Mehrbedarf

Die Richter beider Instanzen lehnten es ab, das Jobcenter durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, der Familie vorläufige Leistungen für die Beschaffung von FFP2- Masken zu gewähren. Es liege kein besonderer Bedarf vor, der über den Bedarf aller Bezieher von Grund­si­che­rungs­leis­tungen hinausgehe. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie mehr und teurere Masken benötigten als andere Leistungs­be­zieher. Zudem müssten Leistungs­be­rechtigte prinzipiell die kosten­güns­tigste und zumutbare Variante der Bedarfsdeckung wählen. Angesichts der Wieder­ver­wend­barkeit von FFP2-Masken und dem inzwischen gesunkenen Preis sei nicht erkennbar, dass das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert werden könne oder das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Mehrbe­da­rfs­be­wil­ligung erfordere.

LSG verweist auf Einmalzahlung in Höhe von 150 €

Schließlich verwiesen die Richter auf die Einmalzahlung in Höhe von 150 €, die Bezieher von Grund­si­che­rungs­leis­tungen (Arbeits­lo­sengeld II oder Sozialgeld) zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehrbe­da­rfs­auf­wen­dungen jeweils erhalten. Damit werde der Bedarf auf andere Weise gedeckt. Im Übrigen sei es der Familie auch zuzumuten, das geschützte Erwer­b­s­ein­kommen des Familienvaters in Höhe von 100 € monatlich für den geltend gemachten Bedarf einstweilen einzusetzen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/aw)

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