18.10.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 30194

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Beschluss19.04.2021Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 9 SO 18/21 B ER, L 12 AS 377/21 B ER, L 7 AS 498/21 B ER und L 19 AS 391/21 B ER
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss19.04.2021

Hartz IV: Kein Mehrbedarf für FFP2-MaskenKosten der Anschaffung aus Regelbedarf zumutbar

Bezieher von Grundsicherungs­leistungen können im Eilverfahren einen Mehrbedarf für Coronaschutz­verordnung konforme Masken nicht erfolgreich geltend machen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) in vier Beschlüssen entschieden.

Die Verfahren betrafen die Sachgebiete Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung (SGB XII). Die Antragsteller begehrten jeweils vergeblich vom Jobcenter bzw. kommunalen Sozialamt die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form einer bestimmten Anzahl von Masken mit FFP2/KN95/N95- oder vergleichbarem Standard, hilfsweise eines Barbetrags zur Beschaffung. Die im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren angerufenen Sozialgerichte Düsseldorf, Duisburg und Münster lehnten die vorläufige Verpflichtung der Sozia­l­leis­tungs­träger jeweils ab.

Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nicht erfüllt

Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat das LSG zurückgewiesen. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Bereitstellung von solchen Masken bzw. auf Deckung eines entsprechenden finanziellen Mehrbedarfs hätten. Für die Bereitstellung der Masken als Sachleistung fehle schon eine Rechtsgrundlage. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II/§ 27 Abs. 4 SGB XII als Geldleistung nicht erfüllt.

Besonderer Bedarf nicht erkennbar

Im Einzelfall unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht erkennbar. Der geltend gemachte Bedarf betreffe keinen Einzelfall, sondern ausnahmslos sämtliche Personen einschließlich sämtlicher Leistungs­be­rech­tigten nach dem SGB II/XII. Denn die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelte grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der landes­recht­lichen CoronaSchutzV. Zunächst hätten die Antragsteller ihren Anspruch auf Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung geltend zu machen.

Finanzierung aus dem Regelbedarf zumutbar

Überdies sei es ihnen zumutbar, ihren Bedarf vorübergehend aus dem Regelbedarf zu decken. Denn dieser bestehe lediglich für sog. "OP-Masken", die nach der CoronaSchV NRW ebenfalls getragen werden dürften und die ,10 bis ,20 Euro pro Stück kosteten. Ab Mai 2021 könnten die Antragsteller zudem einmalig 150 Euro zum Ausgleich der mit der Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehrauf­wen­dungen beanspruchen (§ 70 SGB II/§ 144 SGB XII).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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