14.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil20.04.2018

Hinzu­verdienst­grenze überschritten: Einkünfte aus Überführung eines Rinderstalls in Privatvermögen sind als renten­schäd­licher Hinzuverdienst zu berücksichtigenErwerbs­minderungs­rente muss anteilig zurückgezahlt werden

Eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst bewilligt. Das anzurechnende Arbeits­ein­kommen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Einkommen­steuer­recht. Wird ein Gebäude aus dem Betrie­bs­vermögen in das Privatvermögen des Versicherten überführt, so sind die daraus resultierenden Einkünfte als renten­schäd­licher Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein 1951 geborener Versicherter aus dem Landkreis Fulda seit Juni 2010 Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung. Seit dem Jahr 2009 erzielt er ferner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Seine Pachteinnahmen in Höhe von jährlich rund 3.600 Euro liegen unterhalb der Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente. Der Versicherte überführte im Jahr 2012 einen Rinderstall aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. In der Folge wies sein Einkom­men­steu­er­be­scheid für das Jahr 2012 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von rund 8.000 Euro aus. Die Deutsche Rentenversicherung stellte daraufhin fest, dass der Versicherte lediglich einen Anspruch auf drei Viertel der Vollrente habe und den überzahlten Rentenbetrag in Höhe von rund 1.000 Euro zurückzahlen müsse. Der Versicherte verwies darauf, dass die aufgrund der Überführung des Rinderstalls erzielten Einkünfte kein Arbeits­ein­kommen oder eine damit vergleichbare Einnahme seien.

Anzurechnendes Arbeits­ein­kommen ist unabhängig vom Einsatz eigener Arbeitskraft nach Einkom­men­steu­errecht zu bestimmen

Das Sozialgericht und auch das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gaben der Renten­ver­si­cherung Recht. Die Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung werde abhängig vom erzielten Hinzuverdienst geleistet. Als Arbeits­ein­kommen sei grundsätzlich der nach dem Einkom­men­steu­errecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit anzurechnen. Dem entspreche die im Einkom­men­steu­er­be­scheid festgestellte Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Abzug der Betrie­bs­ausgaben. Ob der Versicherte diese Einkünfte durch eigene Arbeitskraft erzielt habe, sei hingegen nicht relevant.

Renten­ver­si­cherung darf zu viel erbrachten Leistungen zurückfordern

Aufgrund der über der Hinzu­ver­dienst­grenze liegenden Einkünfte für das Jahr 2012 habe eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorgelegen. Daher habe die Renten­ver­si­cherung den ursprünglichen Rentenbescheid aufheben und die zu viel erbrachten Leistungen von dem Versicherten zurückfordern können.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 96 a Sozial­ge­setzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalen­der­jährliche Hinzu­ver­dienst­grenze [...] nicht überschritten wird.

[...]

§ 15 Sozial­ge­setzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Arbeits­ein­kommen ist der nach den allgemeinen Gewin­n­er­mitt­lungs­vor­schriften des Einkom­men­steu­er­rechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeits­ein­kommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkom­men­steu­errecht zu bewerten ist.

[...]

§ 48 Sozial­ge­setzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwal­tungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit [...] nach Antragstellung oder Erlass des Verwal­tungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, [...].

§ 50 SGB X

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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