15.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil26.08.2010

Deutsche Renten­ver­si­cherung muss Empfänger von Renten­leis­tungen auf Änderung der Hinzu­ver­dienst­grenzen hinweisenVersicherung muss Unterrichtung über Hinzu­ver­dienst­grenzen mittels Hinweisblatt nachweisen können

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung muss Empfänger von Renten­leis­tungen auf eine Änderung der Hinzu­ver­dienst­grenzen hinweisen und im Zweifel den Zugang eines entsprechenden Hinweisblattes nachweisen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bezog seit August 1993 eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. In den Jahren 2003 und 2004 verdiente die Klägerin monatlich 400 Euro und überschritt damit die geltenden Hinzu­ver­dienst­grenzen.

Renten­ver­si­cherung wies nach eigener Angabe auf Änderung der Hinzu­ver­dienst­grenzen durch Hinweisblatt hin

Die Deutsche Rentenversicherung hob daher die für diesen Zeitraum bewilligte Rente auf und forderte rund 3.000 Euro von der Klägerin zurück. Zur Begründung gab die Deutsche Renten­ver­si­cherung an, die Klägerin sei durch ein Hinweisblatt, das einer Rente­n­an­pas­sungs­mit­teilung beigelegt gewesen sei, darauf hingewiesen worden, dass sich die Hinzu­ver­dienst­grenzen änderten.

Rentnerin erhebt Klage mit Hinweis auf Unkenntnis über neue Hinzu­ver­dienst­grenzen

Die Klägerin wehrte sich gegen die Aufhebung und erhob Klage. Sie habe von den geänderten Hinzu­ver­dienst­grenzen keine Kenntnis gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie 400 Euro monatlich verdienen dürfe.

Sozialgericht verneint Verstoß gegen Sorgfalts­pflichten

Der Klage wurde vom Sozialgericht Stuttgart teilweise stattgegeben. Die Klägerin habe ihre Mittei­lungs­pflichten in Bezug auf ihr Einkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin das Hinweisblatt mit der Rente­n­an­pas­sungs­mit­teilung erhalten habe. Auch habe die Klägerin nicht gegen eine die Beweislast umkehrende Sorgfalts­pflicht verstoßen, als sie das Hinweisblatt nicht angefordert habe, obwohl auf dieses in der Rente­n­an­pas­sungs­mit­teilung verwiesen wurde.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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