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19.01.2025  
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Hessisches Landessozialgericht Urteil17.10.2017

Psychische Erkrankung nach ungerecht­fer­tigter Leibes­vi­si­tation kann Arbeitsunfall darstellenAufgrund der beruflichen Tätigkeit veranlasste polizeiliche Maßnahmen fallen in Schutzbereich der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

Ist ein Arbeitnehmer allein infolge seiner beruflichen Tätigkeit polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt und erleidet dieser hierdurch einen Gesund­heits­schaden, so ist ein Arbeitsunfall anzuerkennen. Insoweit ist nicht von einer "privaten Verrichtung" auszugehen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau aus dem Landkreis Fulda arbeitete für die Deutsche Bahn am Service-Point des Fernbahnhofs am Frankfurter Flughafen. Während ihrer Tätigkeit übergab ihr die Bahnstei­g­aufsicht einen Rucksack, dessen Inhalt sie im Beisein eines Kollegen dokumentierte. Später stellten Beamte der Bundespolizei fest, dass Geld, Schmuck und eine Festplatte aus der Fundsache fehlten. Sie nahmen die 44-jährige Frau mit auf das Polizeirevier, wo sie sich komplett entkleiden und einer Leibes­vi­si­tation unterziehen musste. In Folge dieser ungerecht­fer­tigten Maßnahme erlitt die Frau eine psychische Erkrankung.

Die Unfall­ver­si­cherung lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Es habe sich bei der polizeilichen Kontrolle um eine private Verrichtung gehandelt, die den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterbrochen habe.

Polizeiliche Maßnahmen allein aufgrund der beruflichen Tätigkeit sind vom gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz umfasst

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht verurteilte die Unfall­ver­si­cherung zur Anerkennung der polizeilichen Maßnahmen als Arbeitsunfall. Auslöser und Ursache der polizeilichen Maßnahmen sei allein die berufliche Tätigkeit der Bahn-Mitarbeiterin gewesen, welche diese ordnungsgemäß den dienstlichen Vorschriften entsprechend ausgeübt habe. Es habe keine privat veranlassten Handlungen der Frau gegeben, die Anlass zu den polizeilichen Maßnahmen gegeben hätten. Daher sei deren berufliche Tätigkeit ursächlich für das von außen auf ihren Körper einwirkende Ereignis - die polizeilichen Maßnahmen - gewesen. Die ungerecht­fer­tigten Maßnahmen der Polizei hätten bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausge­lie­fertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht geführt, so dass ein Gesund­heits­erst­schaden vorliege.

Anders sei dies, wenn ein alkoholisierter Arbeitnehmer sich bei einer Verkehr­s­kon­trolle der Blutentnahme entziehen möchte oder ein Versicherter auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle bei einer Fahrkar­ten­kon­trolle seinen Ausweis nicht zeigen möchte und es bei der polizeilichen Festnahme zu einer Verletzung kommt. Ein gesetzlicher Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bestehe in diesen Fällen nicht, so das Hessische Landes­so­zi­al­gericht unter Bezugnahme auf andere gerichtliche Entscheidungen.

§ 2 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, [...]

§ 7 SGB VII

(1) Versi­che­rungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufs­krank­heiten.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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