Im zugrunde liegenden Fall verletzte sich ein Mann aus dem Landkreis Kassel während eines Hilfseinsatzes in Russland. Er begleitete unentgeltlich einen von einer Landsmannschaft in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz organisierten Hilfstransport. Aufgrund seiner russischen Sprachkenntnisse sollte er insbesondere an der polnisch-russischen Grenze übersetzen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zum Unfallzeitpunkt kein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der verletzte Mann klagte hiergegen mit der Begründung, dass er bei der als Verein organisierten Landsmannschaft beschäftigt gewesen sei.
Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Grundsätzlich seien nur Unfälle im Inland gesetzlich versichert. Versicherungsschutz im Ausland bestehe ausnahmsweise, wenn der Verunglückte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus für eine begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsandt werde und die anschließende Weiterbeschäftigung im Inland gesichert sei. Analog gelte dies auch für ehrenamtlich Tätige. Zu Lasten der beitragspflichtigen Arbeitgeber solle nicht einseitig eine deutsche Versicherungspflicht im Ausland geschaffen werden, ohne dass dies durch ein im Inland bestehendes Versicherungsverhältnis gerechtfertigt wäre.
Der verletzte Mann sei jedoch von der Landsmannschaft erstmals für einen Hilfseinsatz um Mithilfe gebeten worden. Eine fortgesetzte Tätigkeit im Inland sei weder zu diesem Zeitpunkt gesichert noch später erfolgt. Gesetzlicher Versicherungsschutz für Tätigkeiten im Ausland könne allerdings – so die Richter – über eine freiwillige Versicherung erreicht werden.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
(…)
9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
(…)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…)
(2) Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluss der Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online