22.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil20.09.2011

Hessisches LSG: Kein Versi­che­rungs­schutz im Ausland ohne inländische BeschäftigungBerufs­ge­nos­sen­schaft muss Unfall bei Hilfseinsatz in Russland nicht entschädigen

Wer für eine Ausland­s­tä­tigkeit eingestellt und anschließend nicht beim gleichen Arbeitgeber im Inland weiter­be­schäftigt werde, ist während seines Ausland­ein­satzes nicht gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall verletzte sich ein Mann aus dem Landkreis Kassel während eines Hilfseinsatzes in Russland. Er begleitete unentgeltlich einen von einer Landsmannschaft in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz organisierten Hilfstransport. Aufgrund seiner russischen Sprach­kenntnisse sollte er insbesondere an der polnisch-russischen Grenze übersetzen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zum Unfallzeitpunkt kein inländisches Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bestanden habe. Der verletzte Mann klagte hiergegen mit der Begründung, dass er bei der als Verein organisierten Landsmannschaft beschäftigt gewesen sei.

Isolierter Auslandseinsatz ist nicht gesetzlich unfall­ver­sichert

Sozialgericht und Landes­so­zi­al­gericht gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Grundsätzlich seien nur Unfälle im Inland gesetzlich versichert. Versi­che­rungs­schutz im Ausland bestehe ausnahmsweise, wenn der Verunglückte aus einem inländischen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis heraus für eine begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsandt werde und die anschließende Weiter­be­schäf­tigung im Inland gesichert sei. Analog gelte dies auch für ehrenamtlich Tätige. Zu Lasten der beitrags­pflichtigen Arbeitgeber solle nicht einseitig eine deutsche Versi­che­rungs­pflicht im Ausland geschaffen werden, ohne dass dies durch ein im Inland bestehendes Versi­che­rungs­ver­hältnis gerechtfertigt wäre.

Gesetzlicher Versi­che­rungs­schutz für Tätigkeiten im Ausland über freiwillige Versicherung möglich

Der verletzte Mann sei jedoch von der Landsmannschaft erstmals für einen Hilfseinsatz um Mithilfe gebeten worden. Eine fortgesetzte Tätigkeit im Inland sei weder zu diesem Zeitpunkt gesichert noch später erfolgt. Gesetzlicher Versi­che­rungs­schutz für Tätigkeiten im Ausland könne allerdings – so die Richter – über eine freiwillige Versicherung erreicht werden.

Hinweise zur Rechtslage

§ 8 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)

§ 2 SGB VII

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

(…)

9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesund­heitswesen oder in der Wohlfahrts­pflege tätig sind,

(…)

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…)

§ 140 SGB VII

(2) Die Unfall­ver­si­che­rungs­träger können durch Beschluss der Vertre­ter­ver­sammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.

§ 4 Sozial­ge­setzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Soweit die Vorschriften über die Versi­che­rungs­pflicht und die Versi­che­rungs­be­rech­tigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungs­be­reichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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