15.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil20.03.2008

Patientin war bereits tot: Krankenkasse muss Kosten für Rettungs­hub­schrau­ber­einsatz trotzdem zahlenTod des Versicherten war für Laien nicht offenkundig

Krankenkassen haben die Kosten für den Einsatz eines Rettungs­hub­schraubers auch dann zu übernehmen, wenn zum Zeitpunkt des Notrufs der Versicherte bereits verstorben ist und der Tod nicht für jeden Laien offenkundig war. Dies hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Nach der Meldung einer Frau aus dem Landkreis Offenbach, ihre Nachbarin liege bewusstlos in ihrer Wohnung, veranlasste die Zentrale Leitstelle einen Notarzteinsatz mit dem Rettungs­hub­schrauber Christoph 2. Der Notarzt konnte vor Ort nur noch den Tod der 78jährigen Versicherten feststellen. Die Krankenkasse verweigerte daraufhin die vom Land Hessen als Träger der Luftrettung geforderte Erstattung der Einsatzkosten in Höhe von rund 360 €. Sie verwies darauf, dass die Versicherte schon zu Beginn des Rettungs­ein­satzes tot und deshalb zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Mitglied der Kranken­ver­si­cherung gewesen sei.

Richter: Aus der Ferne kann die Gefahr eines nutzlosen Einsatzes nicht immer überprüft werden

Die Richter beider Instanzen gaben hingegen dem Land Hessen Recht. Die Krankenkasse sei zum Zeitpunkt der Rettungs­maßnahme noch zuständig gewesen. Denn der Leistungs­an­spruch eines Versicherten auf Rettungs­maß­nahmen umfasse auch die unverzügliche diagnostische Überprüfung, ob solche Maßnahmen noch möglich sind. Gerade in den kritischen Fällen zwischen Leben und Tod, in denen der Luftret­tungs­dienst wegen seiner besonderen Schnelligkeit gefordert sei, sei es mit dem Zweck schnellst­mög­licher Rettung nicht vereinbar, zunächst aus der Ferne die Gefahr eines nutzlosen Einsatzes zu überprüfen.

Gericht: kein bewusster Fehlalarm - Tod der Versicherten war für Laien nicht erkennbar

Da der Tod der Versicherten nicht für jeden Laien offenkundig gewesen sei und kein bewusster Fehlalarm vorgelegen habe, liege auch kein Fehleinsatz vor. Nur in diesen Fällen könne das Land Hessen die Kosten nicht geltend machen.

Quelle: ra-online, LSG Hessen

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