21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss13.05.2019

An Fußhe­ber­teil­lähmung leidender Versicherter hat Anspruch auf Versorgung mit WalkAide-Myo-OrthesePositive Bewertung durch Gemeinsamen Bundesausschuss bei Hilfsmitteln zum Behinderungs­ausgleich nicht erforderlich

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln. Einer positiven Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf es nicht, wenn das Hilfsmittel dem Behinderungs­ausgleich dient. Hiervon ist auszugehen, wenn der Versicherte an einer Fußhe­ber­teil­lähmung leidet und eine WalkAide-Myo-Orthese das Gehvermögen verbessert. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

im zugrunde liegenden Verfahren verletzte sich ein 37-jähriger Versicherter bei einem Sportunfall im Bereich der Halswirbelsäule und leidet seitdem an einer Fußhe­ber­teil­lähmung. Dem Mann aus Darmstadt wurde eine WalkAide-Myo-Orthese verordnet. Dieses Gerät zur funktionellen Elektro­sti­mu­lation bringe durch elektrische Impulse die Wadenmuskulatur zur Kontraktion und ermögliche eine Fußhebung. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 10.000 Euro mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um einen Teil eines ärztlichen Behand­lungs­kon­zeptes handele. Diese neue Behand­lungs­methode habe der Gemeinsame Bundesausschuss bisher jedoch nicht positiv bewertet. Der Versicherte beschaffte sich die Orthese und klagte gegen die Kranken­ver­si­cherung auf Koste­n­er­stattung.

WalkAide-Myo-Orthese dient unmittelbarem Behin­de­rungs­aus­gleich

Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Kostenübernahme. Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht bestätigte diese Entscheidung. Die Krankenkasse habe dem Versicherten die Kosten für die WalkAide-Myo-Orthese zu erstatten. Es handele sich um ein Hilfsmittel, das bei dem Versicherten dem unmittelbaren Behin­de­rungs­aus­gleich diene. Eine positive Bewertung des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses sei daher nicht Anspruchs­vor­aus­setzung. Das Hilfsmittel ziele auf die Wieder­her­stellung und Verbesserung des Gehvermögens. Das werde auch erreicht, wie ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten ergeben habe. Danach bewirke die WalkAide-Myo-Orthese bei dem verletzten Mann eine suffiziente Fußhebung sowie ein deutlich flüssigeres Gangbild. Das Hilfsmittel sei auch wirtschaftlich, da ein gleichwertiges, aber günstigeres Hilfsmittel nicht zur Wahl stehe. Insbesondere könne er nicht auf eine Fußheberschiene ohne Elektro­sti­mu­lation verwiesen werden.

Hinweise zur Rechtslage

§ 33 Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körpe­rer­satz­stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Kranken­be­handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens anzusehen [...] ausgeschlossen sind.

[...]

§ 13 SGB V

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst­be­schaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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