21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 7352

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Hessisches Landessozialgericht Urteil04.12.2008

Bonus für Verzicht auf medizinische Leistungen unzulässigGesetzliche Krankenkassen dürfen nur gesund­heits­be­wusstes Verhalten mit einer Bonusregelung fördern

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihre Versicherten mit einer Bonusregelung nur für gesund­heits­be­wusstes Verhalten finanziell entlasten. Der Verzicht auf medizinische Leistungen hingegen darf in diesem Rahmen nicht belohnt werden. Dies entschied in einem heute veröf­fent­lichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts.

Eine Betrie­bs­kran­kenkasse wollte Ende 2007 den Bonus für gesund­heits­be­wusstes Verhalten um eine Gesund­heits­prämie erhöhen. Hiervon sollten Versicherte profitieren, die Präven­ti­o­ns­leis­tungen in Anspruch nehmen, auf weitere Leistungen aber verzichten. Das Bundes­ver­si­che­rungsamt hielt diese Regelung für unzulässig und genehmigte die Satzung­s­än­derung nicht.

Genehmigung der Satzung­s­än­derung zu Recht versagt

Die Darmstädter Richter folgten dieser Auffassung und wiesen die Klage der Krankenkasse ab. Zulässig seien Bonusregelungen, die gesund­heits­be­wusstes Verhalten fördern. Hierzu gehörten insbesondere Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme von Präven­ti­o­ns­leis­tungen. Anders sei dies beim Verzicht auf medizinische Leistungen. Aufgrund der individuellen Fehlein­schätzung von Versicherten könnten hierdurch langfristig höhere Kosten entstehen. Damit diene die Gesund­heits­prämie nicht dem gesetz­ge­be­rischen Ziel, die Gesund­heits­vorsorge effizienter zu machen.

Gesund­heits­prämie durchbricht das Prinzip der solidarischen Finanzierung

Darüber hinaus durchbreche eine Gesund­heits­prämie das Prinzip der solidarischen Finanzierung. Danach würden in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglieder grundsätzlich entsprechend ihrer Leistungs­fä­higkeit belastet. Unabhängig von der Höhe der Beiträge werde voller Versi­che­rungs­schutz gewährt. Die Gesund­heits­prämie bewirke hingegen faktisch eine Beitrags­rü­ck­er­stattung, die nicht zu Lasten der Solida­r­ge­mein­schaft fallen darf.

Die Gesund­heits­prämie sei daher lediglich unter den strengen Voraussetzungen eines Wahltarifs möglich, innerhalb dessen sie gegenfinanziert werden müsse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/09 des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.01.2009

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