18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil26.03.2015

Krankenkasse muss über Beitrags­zah­lungen des Arbeitgebers informierenVersicherte haben Anspruch auf Auskunft über die vom Arbeitgeber entrichteten Sozial­versicherungs­beiträge

Ein Versicherter kann in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung Auskunft darüber verlangen, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozial­versicherungs­beiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall erfuhr eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zu den Sozia­l­ver­si­che­rungen nicht gezahlt haben solle. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse - der zuständigen Einzugsstelle - wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.

Versicherte haben Auskunfts­an­spruch über Beitrags­zah­lungen des Arbeitgebers

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts gaben der Frau Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeit­neh­me­r­anteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheim­hal­tungs­in­teressen des Arbeitgebers, die einer Auskunft­s­er­teilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 83 Sozial­ge­setzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, [...]

(4) Die Auskunft­s­er­teilung unterbleibt, soweit [...]

3. die Daten [...] insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunft­s­er­teilung zurücktreten muss.

§ 67 SGB X

(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. [...]

§ 28 d Sozial­ge­setzbuch Viertes Buch (SGB IV)

Die Beiträge in der Kranken% oder Renten­ver­si­cherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausge­wer­be­trei­benden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versi­che­rungs­pflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeits­för­derung werden als Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflege­ver­si­cherung für einen in der Kranken­ver­si­cherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. [...]

§ 28 h SGB IV

(1) Der Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitrags­nach­weises und die Zahlung des Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beitrags. [...]

§ 28 e SGB IV

(1) Den Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beitrag hat der Arbeitgeber [...] zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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