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Hessisches Landessozialgericht Urteil26.03.2015
Krankenkasse muss über Beitragszahlungen des Arbeitgebers informierenVersicherte haben Anspruch auf Auskunft über die vom Arbeitgeber entrichteten Sozialversicherungsbeiträge
Ein Versicherter kann in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall erfuhr eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben solle. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse - der zuständigen Einzugsstelle - wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.
Versicherte haben Auskunftsanspruch über Beitragszahlungen des Arbeitgebers
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Frau Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor.
Hinweise zur Rechtslage
§ 83 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
(1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, [...]
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit [...]
3. die Daten [...] insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
§ 67 SGB X
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. [...]
§ 28 d Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Die Beiträge in der Kranken% oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. [...]
§ 28 h SGB IV
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. [...]
§ 28 e SGB IV
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber [...] zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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