21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil27.11.2018

Keine Rentenerhöhung für ehemaligen Torwart ohne Nachweis über entsprechende Beitrags­zah­lungenVersicherter muss Zahlung von Sozial­versicherungs­beiträgen durch Fußballclub glaubhaft machen können

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass eine sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung vor dem 1. Januar 1973 ist als Beitragszeit anzuerkennen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass hierfür entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Der Verweis darauf, dass der Arbeitgeber stets seine sozial­versicherungs­rechtlichen Pflichten eingehalten habe, genügt für eine glaubhafte Beitragszahlung allerdings nicht. Dies gilt auch bei einem in der Öffentlichkeit stehenden Arbeitgeber.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nunmehr 75-jähriger ehemaliger Fußballprofi war in den Jahren 1969 bis 1972 Torwart eines renommierten Fußballclubs. Den Antrag des Fußballspielers auf Berück­sich­tigung dieser Tätigkeit als Pflicht­bei­tragszeit lehnte die Deutsche Renten­ver­si­cherung bereits im Jahr 2008 ab. Die Versi­che­rungskarte enthalte insoweit keine Eintragungen und die Kranken­ver­si­cherung habe eine renten­ver­si­che­rungs­rechtliche Meldung nicht bestätigt. Im Jahr 2015 beantragte der ehemalige Fußballprofi bei der Renten­ver­si­cherung, die Entscheidung zu überprüfen. Er verwies darauf, dass seine Tätigkeit als Torwart vom Fußballclub bescheinigt worden sei und auch aus diversen Zeitungs­ar­tikeln hervorgehe. Die Renten­ver­si­cherung verwies jedoch darauf, dass entsprechende Beitrags­zah­lungen nicht nachgewiesen seien.

Beitrags­zah­lungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab der Renten­ver­si­cherung Recht. Es sei zwar davon auszugehen, dass der ehemalige Fußballspieler in den Jahren 1969 bis 1972 als Torwart versi­che­rungs­pflichtig tätig gewesen sei. Entsprechende Beitrags­zah­lungen seien jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der ehemalige Fußballspieler habe insoweit keine Abrechnungen vorgelegt. Auch sein damaliger Fußballclub habe nicht bescheinigt, für ihn Sozialversicherungsbeiträge gezahlt zu haben.

Auch bei einem in der Öffentlichkeit stehenden Arbeitgeber kann nicht immer ordnungsgemäße Beitragszahlung vermutet werden

Der Fußballspieler könne sich ferner nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Fußballclub in der Vergangenheit stets seine Arbeit­ge­ber­pflichten beachtet habe. Insbesondere gebe es keine rechtlich anerken­nenswerte Vermutung, dass ein in der Öffentlichkeit stehender Arbeitgeber stets seinen sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Beitrags­pflichten ordnungsgemäß nachkomme, so das Landes­so­zi­al­gericht.

Hinweise zur Rechtslage

§ 286 Sozial­ge­setzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versi­che­rungs­karten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Renten­ver­si­cherung vorgelegt, haben die Träger der Renten­ver­si­cherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versi­che­rungs­kontos zu verfahren.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versi­che­rungs­pflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versi­che­rungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäf­ti­gungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versi­che­rungskarte nicht bedarf.

§ 203 SGB VI

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versi­che­rungs­pflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäf­ti­gungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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