Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nunmehr 75-jähriger ehemaliger Fußballprofi war in den Jahren 1969 bis 1972 Torwart eines renommierten Fußballclubs. Den Antrag des Fußballspielers auf Berücksichtigung dieser Tätigkeit als Pflichtbeitragszeit lehnte die Deutsche Rentenversicherung bereits im Jahr 2008 ab. Die Versicherungskarte enthalte insoweit keine Eintragungen und die Krankenversicherung habe eine rentenversicherungsrechtliche Meldung nicht bestätigt. Im Jahr 2015 beantragte der ehemalige Fußballprofi bei der Rentenversicherung, die Entscheidung zu überprüfen. Er verwies darauf, dass seine Tätigkeit als Torwart vom Fußballclub bescheinigt worden sei und auch aus diversen Zeitungsartikeln hervorgehe. Die Rentenversicherung verwies jedoch darauf, dass entsprechende Beitragszahlungen nicht nachgewiesen seien.
Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Es sei zwar davon auszugehen, dass der ehemalige Fußballspieler in den Jahren 1969 bis 1972 als Torwart versicherungspflichtig tätig gewesen sei. Entsprechende Beitragszahlungen seien jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der ehemalige Fußballspieler habe insoweit keine Abrechnungen vorgelegt. Auch sein damaliger Fußballclub habe nicht bescheinigt, für ihn Sozialversicherungsbeiträge gezahlt zu haben.
Der Fußballspieler könne sich ferner nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Fußballclub in der Vergangenheit stets seine Arbeitgeberpflichten beachtet habe. Insbesondere gebe es keine rechtlich anerkennenswerte Vermutung, dass ein in der Öffentlichkeit stehender Arbeitgeber stets seinen sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten ordnungsgemäß nachkomme, so das Landessozialgericht.
(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.
(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
(6) § 203 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2018
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online