18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 30458

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Urteil12.03.2021Hessisches Landesarbeitsgericht14 Sa 306/20, 14 Sa 1158/20
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil12.03.2021

Arbeitgeber muss Fahrradkurier Rad und Smartphone zur Verfügung stellenVertrags­re­ge­lungen stellen unangemessene Benachteiligung dar

Das Hessische Landes­arbeits­gericht (LAG) hat über die Klage eines Fahrradkuriers eines Lieferdienstes entschieden. Der Auslieferer, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, hat gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt wird. Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeite.

Der Kläger hatte mit seiner Klage Erfolg, ebenso ein Kollege, der vom Lieferdienst nur verlangte, ihm für die Auslieferungen ein Smartphone zu stellen. Beide Fahrrad­lie­fe­ranten sind Arbeitnehmer des Lieferdienstes.

Arbeitgeber stellt weder Fahrrad noch Smartphone

In ihren Arbeits­ver­trägen ist bestimmt, dass sie während der Einsätze Ausstattung („Equipment“) des Lieferdienstes benutzen, wofür ein Pfand von 100 € einbehalten wird, wie in einem separaten Vertrag geregelt. Zu diesem Equipment gehören weder das Fahrrad noch ein Smartphone. Ein Smartphone ist notwendig, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden muss. Die Fahrer sind nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehr­s­taug­lichem Zustand zu fahren. Außerdem können sie – was nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde – je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von ,25 € für Fahrrad­re­pa­raturen bei einem Vertragspartner ihres Arbeitgebers abrufen.

Betriebsmittel und deren Kosten sind nach gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen

Das LAG hat den Fahrrad­lie­fe­ranten im Berufungs­ver­fahren Recht gegeben. Die Klagen waren von dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main in erster Instanz abgewiesen worden. Die Arbeitsverträge der Fahrrad­lie­fe­ranten seien als Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) zu überprüfen. Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssten, benachteilige nach der konkreten Vertrags­ge­staltung die Lieferfahrer unangemessen. Betriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trage auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig seien. Damit müsse der Lieferdienst Fahrrad bzw. Smartphone zur Verfügung stellen.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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