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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil26.02.2016

Kündigungen des Arbeits­verhältnisses eines NPD-Mitglieds wegen formeller Fehler unwirksamPersonalrat bei Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat in einem Berufungs­ver­fahren bestätigt, dass die Kündigungen gegenüber einem im Jobcenter Höchst beschäftigten Mitarbeiter der Stadt Frankfurt unwirksam waren.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mitarbeiter ist NPD-Mitglied und war stell­ver­tre­tender Landes­vor­sit­zender dieser Partei. Die Stadt Frankfurt hatte das Arbeits­ver­hältnis zu dem Büroan­ge­stellten im Juni 2014 ordentlich gekündigt. Dieser sei für eine Tätigkeit bei der Stadt nicht geeignet, da er als Partei­funk­tionär für verfas­sungs­feindliche Ziele eintrete. Im Juli 2014 wurde zusätzlich eine fristlose Kündigung erklärt.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte die Kündigungen für unwirksam erklärt.

Antrag der Arbeitgeberin auf Auflösung des Arbeits­ver­trages nicht statthaft

Die Berufung der Stadt Frankfurt war erfolglos. Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht stellte fest, dass die ordentliche Kündigung vom 11. Juni 2014 aus formellen Gründen nicht zu einer Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses führen konnte. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Seine Zustimmung wurde nicht eingeholt. Ein Antrag der Arbeitgeberin auf Auflösung des Arbeits­ver­trages war deshalb nicht statthaft.

Fristlose Kündigung nicht berechtigt

Die fristlose Kündigung vom 4. Juli 2014 war damit begründet worden, dass der Mitarbeiter in einem anderen wegen seiner Freistellung geführten Gerichts­ver­fahren eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts war die Versicherung zwar unklar, aber nicht wahrheitswidrig. Deshalb war die fristlose Kündigung nicht berechtigt.

Die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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