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- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil04.12.2014, 1 Ca 4657/14 und 1 Ca 4246/14
- Fristlose Kündigung eines rechtsradikalen Erziehers ist wirksamArbeitsgericht Mannheim, Urteil19.05.2015, 7 Ca 254/14
- Außerdienstliche Aktivitäten für die NPD und JN kann Kündigungsgrund seinBundesarbeitsgericht, Urteil06.09.2012, 2 AZR 372/11
- Mitgliedschaft in der NPD stellt noch keinen Kündigungsgrund darBundesarbeitsgericht, Urteil12.05.2011, 2 AZR 479/09
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil26.02.2016
Kündigungen des Arbeitsverhältnisses eines NPD-Mitglieds wegen formeller Fehler unwirksamPersonalrat bei Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in einem Berufungsverfahren bestätigt, dass die Kündigungen gegenüber einem im Jobcenter Höchst beschäftigten Mitarbeiter der Stadt Frankfurt unwirksam waren.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mitarbeiter ist NPD-Mitglied und war stellvertretender Landesvorsitzender dieser Partei. Die Stadt Frankfurt hatte das Arbeitsverhältnis zu dem Büroangestellten im Juni 2014 ordentlich gekündigt. Dieser sei für eine Tätigkeit bei der Stadt nicht geeignet, da er als Parteifunktionär für verfassungsfeindliche Ziele eintrete. Im Juli 2014 wurde zusätzlich eine fristlose Kündigung erklärt.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte die Kündigungen für unwirksam erklärt.
Antrag der Arbeitgeberin auf Auflösung des Arbeitsvertrages nicht statthaft
Die Berufung der Stadt Frankfurt war erfolglos. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die ordentliche Kündigung vom 11. Juni 2014 aus formellen Gründen nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen konnte. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Seine Zustimmung wurde nicht eingeholt. Ein Antrag der Arbeitgeberin auf Auflösung des Arbeitsvertrages war deshalb nicht statthaft.
Fristlose Kündigung nicht berechtigt
Die fristlose Kündigung vom 4. Juli 2014 war damit begründet worden, dass der Mitarbeiter in einem anderen wegen seiner Freistellung geführten Gerichtsverfahren eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts war die Versicherung zwar unklar, aber nicht wahrheitswidrig. Deshalb war die fristlose Kündigung nicht berechtigt.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2016
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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