18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6423

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Urteil25.01.2008Hessisches Landesarbeitsgericht10 Sa 1195/06
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kassel, Urteil03.05.2006, 9 Ca 9/06
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil25.01.2008

Arbeitnehmer ist zur Herausgabe von Schmiergeld an den Arbeitgeber verpflichtetAnspruch aus unerlaubter Eigen­ge­schäfts­führung

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, das ihm im Arbeits­ver­hältnis zugeflossene Schmiergeld an den Arbeitgeber herauszugeben.

Ein Mitarbeiter eines großen Konzern­un­ter­nehmens in gehobener Funktion eines Abtei­lungs­leiters hatte unter anderem auch die Aufgabe, Maschinen für seinen Arbeitgeber zu erwerben. Er schied aufgrund eines Aufhe­bungs­vertrags gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb aus, in dem die Parteien eine eingeschränkte Ausgleichs­klausel vereinbart hatten.

Schmier­geld­zah­lungen in Höhe von € 500.000,-

Später erfuhr der Arbeitgeber im Rahmen eines Steuer­straf­ver­fahrens gegen Dritte von Schmiergeldzahlungen an den Mitarbeiter in angeblicher Höhe von ca. € 500.000,00. Das gegen den Abtei­lungs­leiter im Zusammenhang mit den behaupteten Schmier­geld­zah­lungen eingeleitete strafrechtliche Ermitt­lungs­ver­fahren u. a. wegen Betruges wurde nach erfolgter Zahlung eines Geldbetrages eingestellt. Der Arbeitgeber behauptete, der Abtei­lungs­leiter habe von einem Zeugen in mehreren Teilbeträgen insgesamt rund DM 1 Mio in bar als Schmiergeld erhalten. Die vom ihm für bestimmte gebrauchten Maschinen vereinbarten Kaufpreise seien deutlich überhöht gewesen. Der Arbeitgeber verlangte von dem Abtei­lungs­leiter die Herausgabe der Schmier­geld­zah­lungen. Dieser bestritt derartige Zahlungen und wandte ein, die Maschinen seien aufgrund starker Preisanstiege so teuer geworden, so dass der von ihm vereinbarte Preis angemessen gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

LAG: Arbeitgeber hat Anspruch aus unerlaubter Eigen­ge­schäfts­führung des Arbeitnehmers

Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Hessische Landes­a­r­beit­gericht ist in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht zu der Auffassung gekommen, der Arbeitgeber habe einen Anspruch auf Herausgabe des empfangenen Betrages wegen unerlaubter Eigen­ge­schäfts­führung. Darüber hinaus stehe ihm die Summe auch als Schaden­s­er­satz­an­spruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung zu. Denn einem Arbeitnehmer sei es verboten, im Geschäfts­bereich des Arbeitgebers von Kunden Schmiergelder entge­gen­zu­nehmen. Der Schaden­s­er­satz­an­spruch bestehe mindestens in der Höhe der empfangenen Gelder. Bei der Annahme von Schmiergeldern spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitgeber um die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Beträge geschädigt sei. Aufgrund der Aussage eines nochmals vor dem Berufungs­gericht vernommenen Zeugen stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge dem Abtei­lungs­leiter in mehreren Teilbeträgen im Winter 1999 insgesamt einen Betrag in Höhe von DM 1.000.000,00 im Zusammenhang mit dem Ankauf von gebrauchten Maschinen für das Unternehmen des Arbeitgebers gezahlt habe.

Anspruch des Arbeitgebers scheitert nicht an vereinbarter Ausgleichs­klausel im Aufhe­bungs­vertrag

Die Aussage des beklagten Arbeitnehmers als Partei, in der er die Schmier­geld­zah­lungen bestritt, überzeugte das Berufungs­gericht hingegen nicht. Der geltend gemachte Zahlungs­an­spruch scheiterte auch nicht an der im Aufhe­bungs­vertrag vereinbarten Ausgleichs­klausel. Ausgenommen von der Abgel­tungs­klausel seien ausdrücklich Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Sachverhalten, die der jeweils anderen Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Aufhe­bungs­ver­ein­barung bekannt waren oder hätten bekannt sein können. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Im Übrigen stehe der Berufung auf die Abgel­tungs­klausel auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des LAG Hessen vom 25.07.2008

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