21.11.2024
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Dokument-Nr. 11697

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Urteil20.06.1989Hessischer Verwaltungsgerichtshof6 UE 2779/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DVBl 1989, 1277Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl), Jahrgang: 1989, Seite: 1277
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil20.06.1989

Note "ungenügend" für fehlende Kennt­lich­machung vorgenommener Zitate in Examens­haus­arbeitVorsätzlicher Täuschungs­versuch, da Anforderungen an Kennt­lich­machung der Übernahme von Textpassagen bekannt waren

Wer sich in einer Hausarbeit nicht an die Regeln des wissen­schaft­lichen Arbeitens hält und übernommene Textpassagen nicht als solche kennzeichnet, der kann sich schnell der vorsätzlichen Täuschung schuldig machen. Eine Bewertung der Hausarbeit mit der Note "ungenügend" ist damit gerechtfertigt. Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger, den Bescheid, mit dem seine Examens­haus­arbeit unter dem Vorwurf der Täuschung mit "ungenügend ( Punkte)" bewertet worden sei, aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, eine Neubewertung der Hausarbeit vorzunehmen.

Die Unterlassung der Kennt­lich­machung erweckt den Eindruck, dass die Ausführungen vom Kläger selbst stammen

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof erklärte die Klage für unbegründet. Der Bescheid des Präsidenten des Justiz­prü­fung­samtes sei rechtmäßig. Die Hausarbeit des Klägers habe mit der Note "ungenügend ( Punkte)" bewertet werden können. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die juristische Ausbildung könne der Präsident des Justiz­prü­fung­samtes eine Prüfungs­leistung dann mit der Note "ungenügend" bewerten, wenn ein Bewerber versuche, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen. Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Der Kläger habe auf den Seiten 19 bis einschließlich 22 seiner Examens­haus­arbeit über weite Strecken aus dem Aufsatz von Gasteyer Passagen wörtlich übernommen, ohne kenntlich zu machen, dass es sich um Zitate handele. Mit dieser Unterlassung habe er den Eindruck zu erwecken versucht, die Ausführungen würden von ihm selbst stammen.

Übernahme fremden Gedankenguts ohne Kennt­lich­machung ist ein Verstoß gegen gebotene wissen­schaftliche Arbeitsmethode

Der Kläger habe dabei vorsätzlich gehandelt. Täuschungsabsicht sei nicht erforderlich. Es müsse dem Täuschenden nicht darauf ankommen, einen Irrtum zu erregen, vielmehr genüge bedingter Vorsatz. Die Hausarbeit diene der Feststellung, ob der Bewerber fähig sei, die in einem Lebens­sach­verhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme zu erfassen und unter Verwendung von Lehrmeinungen und Rechtsprechung einen rechts­wis­sen­schaftlich begründeten Vorschlag für die rechtliche Behandlung zu erarbeiten. Zwar solle somit der Prüfling die einschlägige juristische Fachliteratur und Rechtsprechung verwenden, er müsse sich dabei jedoch der wissen­schaft­lichen Arbeitsmethoden bedienen, was Plagiate ausschließe. Dabei müssten fremde Meinungen mit Quellenangaben dargelegt und kritisch abgehandelt werden. Wenn stattdessen fremdes Gedankengut ohne entsprechende Kennt­lich­machung wiedergegeben werde, sei dies nicht nur ein Verstoß gegen die gebotene wissen­schaftliche Arbeitsmethode, sondern außerdem geeignet, den Prüfer über die Urheberschaft zu täuschen und dadurch die Bewertung der Arbeit zu beeinflussen, da die übernommenen Passagen in der Hausarbeit mangels Zitats als eigene Stellungnahmen des Klägers erscheinen würden.

Nennung der Quelle im Litera­tur­ver­zeichnis räumt Vorliegen einer Täuschungs­handlung nicht aus

Der Kläger bestreite das Vorliegen einer Täuschungs­handlung und verweise darauf, dass der Aufsatz von Gasteyer im Litera­tur­ver­zeichnis genannt sei. Dieses Vorbringen könne nach Meinung des Gerichts den Täuschungs­vorwurf jedoch nicht entkräften, da sich aus der Aufnahme des Aufsatzes in das Litera­tur­ver­zeichnis nicht ergebe, welche Gedanken der Kläger von Gasteyer übernommen habe und in welchem Zusammenhang sowie an welchen Stellen dies geschehen sei. Die Anforderungen, die an die Kennt­lich­machung der Übernahme von Textpassagen aus Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur gestellt würden, seien dem Kläger auch bekannt gewesen, denn er wäre mit dem der Prüfungsaufgabe beigefügten Merkblatt darauf hingewiesen worden.

Quelle: ra-online, Hessischer Verwaltungsgerichtshof (vt/st)

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