21.11.2024
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Dokument-Nr. 9683

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil20.05.2010

Mit Schul­lei­tungs­aufgaben stark beanspruchter Leiter einer Gesamtschule hat keinen Anspruch auf individuelle EntlastungEntlas­tungs­an­spruch besteht nur bei Verpflichtung zur Erfüllung eines durch den Dienstherrn rechtswidrig zu hoch angesetzten Stundensolls

Ein Schulleiter kann keinen individuellen Anspruch auf Entlastung geltend machen, selbst wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg faktisch mehr als die nach der Arbeits­zeit­ver­ordnung maßgeblichen Zeitstunden pro Woche Dienst geleistet hat und noch leistet. Dies entschied der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Leiter einer kooperativen Gesamtschule mit rund 800 Schülern, der seit Jahren Teile seines Urlaubs wegen starker Arbeits­be­lastung verfallen ließ und regelmäßig Überstunden abgeleistet hat sowie noch leistet. Er war der Auffassung, dass seine Überlastung systembedingt durch die zunehmende Übertragung von Aufgaben an die einzelnen Schulen und deren Leitung eingetreten ist, weil mit der Aufga­be­n­über­tragung nicht gleichzeitig in entsprechendem Umfang Entlastung für die Schulleiter in Form so genannter Deputatsstunden oder auf andere Weise eingeräumt worden ist.

Schulleiter hat Möglichkeit Arbeitszeit selbst zu planen und Aufgaben zu gewichten

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat dem Entlas­tungs­an­liegen letztlich nicht entsprochen. Zwar erkannte er an, dass der Kläger faktisch seit Jahren mehr als die übliche Arbeitszeit für seine Tätigkeit als Schulleiter aufwende. Von dieser tatsächlichen Arbeitsleistung müsse jedoch die rechtliche Arbeits­ver­pflichtung abgegrenzt werden, die nur zu einem Entlas­tungs­an­spruch führe, wenn der Dienstherr die Erfüllung eines rechtswidrig zu hoch angesetzten Stundensolls verlange. Dies sei bei dem Kläger als Schulleiter nicht der Fall, da ihm die Möglichkeit offenstehe, seine Arbeitszeit in gewissem Umfang selbst zu planen, seine Aufgaben zu gewichten, teils an andere zu delegieren und die Aufgaben in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit zu erledigen.

Belastung des Schulleiters durch organi­sa­to­rische Aufgaben noch nicht unzumutbar

Zwar halte das Gericht es für wünschenswert, wenn an den Schulen die Möglichkeit bestünde, durch Einräumung eines Verwal­tungs­budgets oder durch Anstellung von Verwal­tungs­mi­t­a­r­beitern organi­sa­to­rische Aufgaben nicht durch ausgebildete Pädagogen, sondern durch Beschäftigte mit Verwal­tungs­er­fahrung wahrnehmen zu lassen. Daran werde offensichtlich auch bereits im Kultus­mi­nis­terium gearbeitet. Der derzeitige Zustand belaste den Kläger als Schulleiter aber noch nicht in unzumutbarer Weise, so dass sich daraus noch keine konkrete Entlas­tungs­ver­pflichtung ihm gegenüber ergebe. Dies zeige auch ein Vergleich mit der Arbeitszeit der übrigen altersgleichen hessischen Landesbeamten, hochgerechnet auf das gesamte Jahr und unter entsprechender Berück­sich­tigung der unter­richts­freien Zeit in den Schulferien.

Quelle: ra-online, Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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