Dokument-Nr. 18906
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- MDR 1969, 759Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1969, Seite: 759
Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil14.04.1969
Streit um Höhe des Fahrpreises: Taxifahrer darf Fahrgast zwecks Feststellung der Identität festhaltenFestnahme vom Selbsthilferecht nach § 229 BGB gedeckt
Besteht zwischen einem Fahrgast und dem Taxifahrer Streit über die Höhe des Fahrpreises, so darf der Taxifahrer den Fahrgast zwecks Feststellung der Identität festhalten, wenn der Fahrgast versucht zu fliehen und daher eine Identitätsfeststellung verhindert wird. Die Festnahme ist in einem solchen Fall vom Selbsthilferecht nach § 229 BGB gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich ein Fahrgast und ein Taxifahrer um die Höhe des Fahrpreises. Nachdem der Taxifahrer dazu ansetzte die Polizei anzurufen, versuchte der Fahrgast zu flüchten. Da der Taxifahrer dadurch seinen Anspruch auf die restlichen 2 DM gefährdet sah, versuchte er die Flucht zu verhindern. Dabei kam es zu einem Handgemenge. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob der Taxifahrer berechtigt war den Fahrgast festzuhalten.
Festnahmerecht zur Feststellung der Personalien des Fahrgastes bestand
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass der Taxifahrer den Fahrgast festhalten durfte. Denn andernfalls wäre zu befürchten gewesen, dass dessen Personalien nicht festgestellt werden konnten. Besteht zwischen zwei Vertragspartnern Streit, so stehe beiden ein Anspruch darauf zu, dass die Personalien des jeweils anderen festgestellt werden. Denn nur so könne der umstrittene vertragliche Anspruch später geklärt werden. Zur Sicherung des Anspruchs könne der flüchtende Vertragspartner festgehalten werden. Dies sei vom Selbsthilferecht nach § 229 BGB gedeckt.
Pflicht zur Vorlage des Personalausweises oder zum Warten auf Polizei bestand
Es habe für den Fahrgast daher die vertragliche Nebenpflicht bestanden entweder seinen Personalausweis vorzuzeigen oder das Eintreffen der Polizei abzuwarten, so das Oberlandesgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2014
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (zt/MDR 1969, 759/rb)
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