03.12.2024
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Dokument-Nr. 18906

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Urteil14.04.1969Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg8 U 91/68
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1969, 759Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1969, Seite: 759
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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil14.04.1969

Streit um Höhe des Fahrpreises: Taxifahrer darf Fahrgast zwecks Feststellung der Identität festhaltenFestnahme vom Selbst­hil­ferecht nach § 229 BGB gedeckt

Besteht zwischen einem Fahrgast und dem Taxifahrer Streit über die Höhe des Fahrpreises, so darf der Taxifahrer den Fahrgast zwecks Feststellung der Identität festhalten, wenn der Fahrgast versucht zu fliehen und daher eine Identitäts­feststellung verhindert wird. Die Festnahme ist in einem solchen Fall vom Selbst­hil­ferecht nach § 229 BGB gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich ein Fahrgast und ein Taxifahrer um die Höhe des Fahrpreises. Nachdem der Taxifahrer dazu ansetzte die Polizei anzurufen, versuchte der Fahrgast zu flüchten. Da der Taxifahrer dadurch seinen Anspruch auf die restlichen 2 DM gefährdet sah, versuchte er die Flucht zu verhindern. Dabei kam es zu einem Handgemenge. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob der Taxifahrer berechtigt war den Fahrgast festzuhalten.

Festnahmerecht zur Feststellung der Personalien des Fahrgastes bestand

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht Hamburg entschied, dass der Taxifahrer den Fahrgast festhalten durfte. Denn andernfalls wäre zu befürchten gewesen, dass dessen Personalien nicht festgestellt werden konnten. Besteht zwischen zwei Vertrags­partnern Streit, so stehe beiden ein Anspruch darauf zu, dass die Personalien des jeweils anderen festgestellt werden. Denn nur so könne der umstrittene vertragliche Anspruch später geklärt werden. Zur Sicherung des Anspruchs könne der flüchtende Vertragspartner festgehalten werden. Dies sei vom Selbsthilferecht nach § 229 BGB gedeckt.

Pflicht zur Vorlage des Perso­na­l­aus­weises oder zum Warten auf Polizei bestand

Es habe für den Fahrgast daher die vertragliche Nebenpflicht bestanden entweder seinen Personalausweis vorzuzeigen oder das Eintreffen der Polizei abzuwarten, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (zt/MDR 1969, 759/rb)

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