23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17039

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Beschluss21.08.2013Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen3 W 20/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 190Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 190
  • MDR 2013, 1220Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1220
  • NJW-RR 2013, 1361Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1361
  • NZM 2013, 698Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 698
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Bremen, Beschluss22.02.2013, 6 O 42/12
ergänzende Informationen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss21.08.2013

Glatteisunfall: Mitverschulden des Stürzenden bei erkennbarer ungenügender Streuung eines GehwegsMomentane Unachtsamkeit des Stürzenden tritt regelmäßig hinter Verletzung der Räum- und Streupflicht

Demjenigen der erkennt, dass ein Gehweg nicht gestreut ist und dennoch zu Fall kommt, ist ein Mitverschulden anzulasten. Dieses Mitverschulden wiegt jedoch regelmäßig weniger als die Verletzung der Räum- und Streupflicht. Dies hat das Hanseatische Oberlan­des­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als ein Spaziergänger auf einem nicht geräumten und gestreuten Gehweg zur Seite trat, um einem entge­gen­kom­menden gehbehinderten Mann mit einem Rollator Platz zu machen, rutschte er aus und verletzte sich. Nachfolgend bestand Streit darüber in welcher Höhe dem Spaziergänger ein Mitverschulden an dem Sturz anzulasten sei. Das Landgericht Bremen wertete die Höhe des Mitverschuldens mit 50 %. Dagegen richtete sich die Beschwerde des gestürzten Spaziergängers.

Vorsicht bei erkennbarer Glätte

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht Bremen entschied zugunsten des Gestürzten und hob die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Es betonte aber zugleich, dass eine bestehende Räum- und Streupflicht den Benutzer einer Verkehrsfläche nicht von jeder eigenen Aufmerksamkeit und Vorsicht entbindet. Gerade denn, wenn zu erkennen ist, dass die Gehwegfläche weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, habe der Benutzer des Wegs Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt jemand zu Fall, so spreche dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.1998 - 22 U 154/97 = VersR 2000, 63 und OLG München, Urt. v. 30.01.2003 - 19 U 4246/02 = VersR 2003, 518).

Verletzung der Räum- und Streupflicht wiegt regelmäßig schwerer

Liegen keine besonderen Umstände vor, so das Oberlan­des­gericht weiter, wiege das Verschulden des Streu- und Räumpflichtigen, der die grundsätzlich berechtigten Siche­rungs­er­war­tungen der Passanten erfüllen muss, wesentlich schwerer, als die momentane Unachtsamkeit des Geschädigten (OLG Köln, Urt. v. 21.01.2009 = 24 U 97/02 = VersR 2003, 1453). Daher liege das Mitverschulden des Geschädigten in der Regel unter 50 %.

Mitverschulden von 20 %

Dies zugrunde gelegt, wertete das Oberlan­des­gericht das Mitverschulden des Gestürzten mit 20 %. Dabei berücksichtigte es ebenfalls, dass der Geschädigte Winterschuhe mit Profilsohlen trug und eine momentane Unachtsamkeit vorlag. Zudem hielt es für unbeachtlich, dass der Gestürzte trotz einer Gehbehinderung das Haus verließ. Denn der Schutzbereich der Räum- und Streupflicht umfasse auch Menschen mit Gehbehinderung.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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