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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16738

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Urteil20.06.2013BundesgerichtshofIII ZR 326/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 86Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 86
  • GE 2013, 1064Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1064
  • MDR 2013, 970Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 970
  • NZV 2013, 534Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 534
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Münster, Urteil10.10.2011, 12 O 101/11
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil12.09.2012, I-11 U 94/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.06.2013

Glatteisunfall: Sturz aufgrund erkennbarer Glätte begründet nicht zwangsläufig überwiegendes MitverschuldenHaftungs­ausschließendes überwiegendes Mitverschulden nur bei unvertretbarer Sorglosigkeit

Erkennt ein Fußgänger die Gefahr durch Glatteis und begibt er sich dennoch in Gefahr, so begründet dies allein noch kein überwiegendes Mitverschulden am nachfolgenden Sturz. Ein solches haftungs­ausschließendes Mitverschulden kommt nur bei einer unver­ständ­lichen Sorglosigkeit des Geschädigten in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam eine Passantin an einem späten Nachmittag im Dezember 2010 im Bereich einer Fußgängerzone wegen einer Glättebildung zu Fall. Die streupflichtige Stadt hatte den am Vortag und in der Nacht gefallenen Schnee weder geräumt, noch mit Salz bestreut. In der gesamten Fußgängerzone befand sich daher Schneematsch. Die gestürzte Passantin verlangte nunmehr Schadenersatz von der Stadt.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Münster als auch das Oberlan­des­gericht Hamm wiesen die Klage ab. Das Oberlan­des­gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die beklagte Stadt zwar ihre Verkehrssicherungspflicht und damit eine Amtspflicht verletzt habe. Denn sie sei weder ihrer Räum-, noch Streupflicht nachgekommen. Der Passantin sei jedoch ein überwiegendes Mitverschulden am Unfall anzulasten gewesen. Denn aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts habe sich die Passantin, ohne dass dazu eine zwingende Notwendigkeit bestand, sich der Gefahr eines Sturzes bewusst ausgesetzt. Sie hätte nach erkennen der enormen Glättegefahr von ihrem Vorhaben, die Fußgängerzone zu besuchen, Abstand nehmen müssen. Hinter diesem Mitverschulden habe die Pflicht­ver­letzung der Stadt zurückgetreten. Gegen das Urteil legte die Passantin Revision ein.

BGH: Anspruch auf Schadenersatz bestand

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Passantin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Amtspflichtverletzung der Stadt zugestanden (§ 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG). Denn die beklagte Stadt habe zum einen ihre winterliche Räum- und Streupflicht verletzt. Zum anderen sei der Passantin kein überwiegendes Mitverschulden anzulasten gewesen.

Haftungs­aus­schlie­ßendes Mitverschulden lag nicht vor

Das Oberlan­des­gericht sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Passantin ein überwiegendes, die Haftung der Stadt ausschließendes, Mitverschulden anzulasten ist. Denn allein der Umstand, dass der Geschädigte vor Schaden­s­eintritt die bestehende Gefahrenlage erkannt hat, begründe kein haftungs­aus­schlie­ßendes Mitverschulden. Weiterhin liege ein solch überwiegendes Mitverschulden auch nicht allein deshalb vor, weil sich der Geschädigte einer von ihm erkannten Gefahr aussetzt, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit besteht.

Stadt setzte maßgebliche Ursache für Sturz

Es sei zudem insbesondere zu beachten gewesen, so der Bundes­ge­richtshof weiter, dass die Stadt durch die Verletzung ihrer Amtspflicht die maßgebliche Ursache für den Sturz der Passantin gesetzt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Annahme eines haftungs­aus­schlie­ßenden Mitverschuldens im Fall einer erkennbaren Gefahrenlage dazu führt, dass von vornherein jegliche Haftung des Pflichtigen entfällt. Ein solches Ergebnis widerspreche aber dem Schutzzweck der verletzten Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Diese solle gerade auch solche Verkehrs­teil­nehmer vor Schäden bewahren, die nicht immer ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt walten lassen.

Überwiegendes Mitverschulden nur bei unver­ständ­licher Sorglosigkeit

Ein überwiegendes die Haftung ausschließendes Mitverschulden könne nach Ansicht der Bundesrichter nur angenommen werden, wenn der Geschädigte eine unverständliche Sorglosigkeit an den Tag legt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Insbesondere sei die durch Schneematsch verursachte Glättegefahr nicht vergleichbar mit dem Betreten einer erkennbar spiegelglatten Eisfläche (BGH, Urt. v. 20.11.1984 - VI ZR 169/83 = NJW 1985, 482).

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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