21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14410

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Beschluss01.02.2012Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen3 U 53/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 846Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 846
  • NJW-RR 2012, 996Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 996
  • r+s 2012, 547Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2012, Seite: 547
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bremen, Urteil18.11.2011, 4 O 191/11
ergänzende Informationen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss01.02.2012

Zigarette im Bett: Nicht­ver­ge­wissern einer Brandlöschung ist grob fahrlässigVerletzung der Sorgfalts­pflicht in hohem Maße

Kommt es nach dem Einschlafen durch eine brennende Zigarette zu einem Brand, besteht trotz Löschversuch die Pflicht sich der endgültigen Brandlöschung zu vergewissern. Sowohl das Einschlafen mit brennender Zigarette als auch das Nicht­ver­ge­wissern der Brandlöschung ist grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin machte gegen die Beklagte einen Schaden­er­satz­an­spruch wegen eines Brandes geltend. Die Klägerin war Hausrats­ver­si­cherer für die Beklagte. Die Beklagte legte sich mit einer brennenden Zigarette ins Bett und schlief ein. Nachfolgend wachte sie auf und bemerkte einen sich entwickelnden Schmorbrand. Diesen versuchte sie mit Cola zu löschen. Nach dem sie die Matratze in die Badewanne legte ging sie wieder schlafen. Die Matratze schmorte hingegen weiter und verursachte schließlich einen Brand. Das Landgericht Bremen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Zu Bett gehen mit brennender Zigarette ist grob fahrlässig

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht Bremen entschied gegen die Beklagte. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schaden­er­satz­an­spruch zu (§ 86 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB). Die Beklagte habe den Brand grob fahrlässig verursacht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit beruhe in dem vorliegenden Fall darauf, dass jemand, der sich rauchend schlafen legt, damit rechnen müsse, mit brennender Zigarette einzuschlafen.

Löschversuch beseitigt nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit

Die grobe Fahrlässigkeit werde nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch nicht durch den Löschversuch beseitigt. Die grob fahrlässige Brand­ver­ur­sachung durch das Einschlafen mit einer brennenden Zigarette habe sich fortgewirkt und sei weiterhin ursächlich für den Eintritt des Brandes geblieben.

Untauglicher Löschversuch begründet neue Fahrlässigkeit

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts könne darüber hinaus der untaugliche Löschversuch einen neuen Fahrläs­sig­keits­vorwurf begründen, denn die von der Beklagten gewählte Art des Löschens sei mit einem hohen Risiko behaftet gewesen. Das der Brandherd dadurch nicht endgültig zu beseitigen war, musste sich der Beklagten bei naheliegender Betrach­tungsweise aufdrängen. Sie hätte zu einem späteren Zeitpunkt die Brandlöschung überprüfen müssen.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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