21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 31254

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Hamburgisches Verfassungsgericht Urteil21.12.2021

Hamburg: AfD-Bürger­schafts­fraktion scheitert mit Klage gegen Äußerungen des Hamburger Innensenators Andy GroteAntrag wegen nicht Betroffenheit der Fraktion als Ganzes unzulässig

Das VerfG Hamburg hat das Urteil in dem Verfahren verkündet, in welchem sich die AfD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft und deren Abgeordnete gegen Äußerungen des Innensenators bei der Vorstellung des Verfassungs­schutz­berichts 2019 gewandt hatten.

In diesem Pressetermin am 5. Juni 2020 hatte der Innensenator im Zusammenhang mit der Einstufung der AfD-Teilor­ga­ni­sation Der Flügel‘ als recht­s­ex­tre­mis­tische Bestrebung über einen politischen Konfron­ta­ti­o­nskurs der AfD sowie ein konfrontatives Auftreten der AfD in der Hamburgischen Bürgerschaft gesprochen. Nach der heutigen Entscheidung haben die Anträge, mit denen Abgeordnete und Fraktion die Rechts­wid­rigkeit der Äußerungen festgestellt wissen wollten, keinen Erfolg. In Bezug auf die AfD-Fraktion fehle es von vornherein an einer Betroffenheit in eigenen verfas­sungs­mäßigen Rechten im inner­pa­r­la­men­ta­rischen Raum, so dass ihr Antrag schon unzulässig sei. Bei den einzelnen Abgeordneten sei eine Verletzung der Freiheit des Mandats durch die angegriffenen Äußerungen zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber tatsächlich nicht eingetreten.

VerfG bejaht Überschreitung des Neutra­li­täts­gebots

Dem Urteil des Gerichts zufolge dürfte der Innensenator mit seinen Äußerungen zwar das Neutralitätsgebot gegenüber politischen Parteien bei der Wahrnehmung seines Regierungsamts überschritten haben, denn der Umstand, dass auch AfD-Mitglieder in Hamburg zum „Flügel“ gehört hätten, rechtfertige nicht die negativ wertenden Äußerungen über die gesamte AfD in Hamburg. Jedoch könnten sich die Antragsteller im Organ­streit­ver­fahren auf eine Verletzung des Neutra­li­täts­gebots gegenüber politischen Parteien, deren Gleich­be­rech­tigung im politischen Wettbewerb geschützt werde, nicht berufen. Die Freiheit des Mandats, die die einzelnen Abgeordneten im Organ­streit­ver­fahren geltend machen könnten, sei nicht verletzt. Sie schütze gegenüber staatliche Maßnahmen, die den Bestand und die Dauer des Mandats beeinträchtigen oder inhaltliche Bindungen für die Ausübung des Mandats mit sich bringen können. Diese Schwelle sei durch die angegriffenen Äußerungen nicht erreicht. Der Innensenator habe seine Äußerungen über einen verstärkten Konfron­ta­ti­o­nskurs der AfD als eigene politische Beobachtung bezeichnet und ausdrücklich klargestellt, dass nicht die ganze AfD im Fokus des Verfas­sungs­schutzes stehe. Damit seien seine Äußerungen zur AfD auch erkennbar abgegrenzt von den rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit des Verfas­sungs­schutzes. Eine Beobachtung der antrag­stel­lenden Abgeordneten habe der Innensenator weder angekündigt noch als Möglichkeit angedeutet.

Abgeord­ne­tenrecht aber nicht verletzt

Die beanstandeten Äußerungen hätten auch nicht ein solches Gewicht gehabt, dass sie wegen einer Stigmatisierung der Antragsteller und einer möglichen negativen Beeinflussung der Kommu­ni­ka­ti­o­ns­be­ziehung zu den Wählerinnen und Wählern das freie Mandat verletzt hätten. Mit dem ausdrücklich als persönliche Wahrnehmung geschilderten Konfron­ta­ti­o­nskurs der AfD gegen die den Staat tragenden demokratischen Parteien habe der Innensenator nicht die antrag­stel­lenden Abgeordneten persönlich als den Staat ablehnende Volksvertreter dargestellt, sondern die AfD als Partei angesprochen. In Bezug auf die AfD in der Bürgerschaft und damit die antrag­stel­lenden Abgeordneten habe er lediglich von einem Konfron­ta­ti­o­nskurs gegenüber den anderen Parteien gesprochen und selbst darauf hingewiesen, dass es sich um ein Stück weit ganz normale Opposi­ti­o­ns­arbeit handele.

Quelle: Hamburgisches Verfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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