18.10.2024
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Gericht der Europäischen Union Urteil12.12.2019

Auf Marihuana anspielendes Zeichen darf nicht als Unionsmarke eingetragen werdenVerstoß gegen die öffentliche Ordnung

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, beim gegenwärtigen Stand des Rechts nicht als Unionsmarke eingetragen werden darf. Ein solches Zeichen verstößt gegen die öffentliche Ordnung.

Im Jahr 2016 meldete Frau Santa Conte ein Bildzeichen (bestehend aus dem Schriftzug "CANNABIS Store Amsterdam", geschrieben auf einem schwarzen Untergrund mit einer grünen stilisierten Darstellung des Cannabisblatts) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke für Lebensmittel, Getränke und Dienst­leis­tungen zur Verpflegung von Gästen an.

Das EUIPO wies ihre Anmeldung zurück, weil es die Auffassung vertrat, dass das Zeichen gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Frau Conte erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO beim Gericht der Europäischen Union.

Zeichen zieht Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich

Mit seinem Urteil wies das Gericht die Klage ab, wodurch die Entscheidung des EUIPO bestätigt wurde. Das Gericht stellte fest, dass das EUIPO zu Recht die Ansicht vertreten habe, dass die stilisierte Darstellung des Cannabisblatts das mediale Symbol für Marihuana sei und das Wort "amsterdam" auf die Tatsache Bezug nehme, dass es in der Stadt Amsterdam Verkaufsstellen für dieses aus Cannabis gewonnene Rauschgift gebe, da sein Vertrieb unter bestimmten Voraussetzungen in den Niederlanden geduldet werde. Darüber hinaus bewirke die Erwähnung des Wortes "store", das üblicherweise Laden oder Geschäft bedeute, dass die Verkehrskreise erwarten könnten, die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren und Dienst­leis­tungen entsprächen jenen, die ein Rauschgiftladen anbiete. Daher kam das Gericht, obwohl es einräumte, dass Hanf unterhalb eines bestimmten Tetrahy­dro­can­na­bi­nol­gehalts nicht als Rausch­gift­substanz gelte, zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das fragliche Zeichen gerade durch die Verbindung dieser verschiedenen Elemente die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehe, die nicht unbedingt genaue wissen­schaftliche oder technische Kenntnisse zu Cannabis als einer in zahlreichen EU-Ländern illegalen Rausch­gift­substanz besitzen.

Geltende Regelung für Konsum und Verwendung von Rausch­gift­sub­stanzen fällt unter Begriff "öffentliche Ordnung"

Hinsichtlich des Begriffs "öffentliche Ordnung" merkt das Gericht an, dass zwar derzeit die Frage der Legalisierung von Cannabis zu Therapie- und sogar Erholungs­zwecken in vielen Mitgliedstaaten diskutiert werde, aber beim gegenwärtigen Stand des Rechts sein Konsum und seine Verwendung oberhalb eines bestimmten Tetrahy­dro­can­na­bi­nol­gehalts in den meisten Mitgliedstaaten rechtswidrig seien. Daher werde in diesen Staaten mit dem Kampf gegen die Verbreitung der aus Cannabis gewonnenen Rausch­gift­substanz ein Ziel der öffentlichen Gesundheit verfolgt, mit dem die schädlichen Wirkungen bekämpft werden sollen. Die geltende Regelung für den Konsum und die Verwendung dieser Substanz falle demnach unter den Begriff "öffentliche Ordnung". Darüber hinaus sehe der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor, dass die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogen­kon­sum­be­dingter Gesund­heits­schäden einschließlich der Informations- und Vorbeu­gungs­maß­nahmen ergänzt und illegaler Drogenhandel zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität zähle, die eine grenz­über­schreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unions­ge­setz­gebers vorgesehen sei. Angesichts dieses grundlegenden Interesses sei nach Ansicht des Gerichts der Umstand, dass das fragliche Zeichen von den relevanten Verkehrskreisen als ein Hinweis aufgefasst werde, dass die von der Markenanmeldung erfassten Lebensmittel und Getränke sowie entsprechenden Dienst­leis­tungen Rausch­gift­sub­stanzen enthalten, die in mehreren Mitgliedstaaten verboten sind, hinreichend, um zum Ergebnis zu gelangen, dass es gegen die öffentliche Ordnung verstoße.

Fragliches Zeichen könnte Konsum banalisieren

Das Gericht betont, dass, da eine der Funktionen einer Marke darin bestehe, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, jeweils seine Entscheidung zu treffen, das fragliche Zeichen, in dem es in der oben beschriebenen Weise aufgefasst werde, impliziere, aber zwangsläufig zum Kauf solcher Waren und Dienst­leis­tungen anregt oder zumindest deren Konsum banalisiere.

Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)

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