Gericht der Europäischen Union Urteil07.03.2017
Verbot des Zusammenschlusses zwischen UPS und TNT wegen Verfahrensfehlern nichtigVerfahrensfehler: Kommission missachtet Verteidigungsrechte von UPS
Das Gericht der Europäischen Union hat den Beschluss, mit dem die Europäische Kommission den Zusammenschluss zwischen UPS und TNT im Sektor der Expresszustellung von Kleinpaketen abgelehnt hat, wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt. Die Kommission hat die Verteidigungsrechte von UPS missachtet, indem sie sich auf eine ökonometrische Analyse gestützt hat, die in dieser Weise während des Verwaltungsverfahrens nicht erörtert worden war.
Das amerikanische Unternehmen United Parcel Service (UPS) und das niederländische Unternehmen TNT Express (TNT) sind weltweit im Sektor der spezialisierten Beförderungs- und Logistikdienste tätig. Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind UPS und TNT - genau wie das amerikanische Unternehmen FedEx und das deutsche Unternehmen DHL - auf den Märkten der internationalen Expresslieferdienste für Kleinpakete präsent (Dienste, bei denen sich der Anbieter dazu verpflichtet, Kleinpakete binnen eines Tages in einem anderen Land auszuliefern).
Kommission untersagt Übernahme von TNT durch UPS
Im Jahr 2012 meldete UPS bei der Kommission gemäß der Fusionskontrollverordnung* ein Vorhaben zur Übernahme von TNT an. Mit Beschluss vom 30. Januar 2013** untersagte die Europäische Kommission dieses Übernahmevorhaben. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Übernahme in 15 Mitgliedstaaten zu einer Wettbewerbsbeschränkung bei der Expresszustellung von Kleinpaketen in andere europäische Länder geführt hätte. In diesen Mitgliedstaaten hätte sich demnach die Zahl der bedeutenden Akteure auf diesem Markt durch die Übernahme auf drei oder gar zwei reduziert, und in manchen Fällen wäre nur DHL als Alternative zu UPS übrig geblieben. Somit wäre der Zusammenschluss nach Meinung der Kommission aufgrund der Preissteigerungen, die er nach sich gezogen hätte, wahrscheinlich zu Lasten der Kunden gegangen.
EuG erklärt Beschluss der Kommission für nichtig
UPS erhob daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission. Das Gericht gab der Klage statt und erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig. Es wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es die Achtung der Verteidigungsrechte und insbesondere der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens erfordern, dass dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr für ihre Behauptungen herangezogenen Dokumenten sachgerecht Stellung zu nehmen.
Kommission missachtet bei Entscheidung Verteidigungsrechte von UPS
Nach den Feststellungen des Gerichts beruht die von der Kommission in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2013 herangezogene ökonometrische Analyse auf einem anderen Modell als dem im Verwaltungsverfahren kontradiktorisch erörterten. Die Kommission nahm nämlich nicht unerhebliche Änderungen an den zuvor mit UPS erörterten Analysen vor. In Anbetracht dieser Änderungen war sie verpflichtet, UPS das endgültige ökonometrische Analysemodell vor Erlass des angefochten Beschlusses mitzuteilen. Indem sie das unterließ, hat die Kommission die Verteidigungsrechte von UPS missachtet.
UPS hätte über abschließende Fassung der ökonometrischen Analyse informiert werden müssen
In der Erwägung, dass UPS seine Interessen im Verwaltungsverfahren besser hätte wahrnehmen können, wenn es die abschließende Fassung der ökonometrischen Analyse, auf die sich die Kommission festgelegt hatte, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses gekannt hätte, erklärt das Gericht den Beschluss vom 30. Januar 2013 ohne Prüfung der übrigen Klagegründe von UPS in vollem Umfang für nichtig.
Erläuterungen
* Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1), durchgeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 (ABl. 2004, L 133, S. 1).
** Beschluss C (2013) 431der Kommission vom 30. Januar 2013 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.6570 – UPS/TNT Express).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2017
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online