18.10.2024
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Dokument-Nr. 15506

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss21.03.2013

UPS darf nicht nur in Teilzeit beschäftigenBetriebsrat verweigert zu Recht Zustimmung zur Einstellung von Arbeitnehmern auf Einschicht-Arbeitsplätze mit 17 Wochenstunden

Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Betriebsrat von UPS die Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf Einschicht-Arbeitsplätze mit 17 Wochenstunden zu Recht verweigern durfte.

Im zugrunde liegenden Fall wollte der international tätige Paketlogistiker UPS am Standort Ditzingen Arbeitnehmer nur in einer von drei Schichten in Teilzeit mit einer Woche­n­a­r­beitszeit von 17 Stunden beschäftigen und lehnt Arbeits­zei­t­er­hö­hungen auf 34 Stunden pro Woche in zwei Schichten grundsätzlich ab. Der Betriebsrat verweigerte daher in mehr als hundert Fällen seine Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf Einschicht-Arbeitsplätze mit 17 Wochenstunden, weil er darin eine Benachteiligung der aufsto­ckungs­willigen Arbeitnehmer sah. Gemäß § 99 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt.

Einschränkung der Flexi­bi­li­sierung des Perso­nal­ein­satzes mit Mehrarbeit durch Doppel­schicht­a­r­beits­plätze nicht erkennbar

Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg hat die Zustim­mungs­ver­wei­ge­rungen des Betriebsrats als begründet angesehen. Die Organi­sa­ti­o­ns­ent­scheidung des Arbeitgebers müsse sachlich gerechtfertigt sein. Eine Einschränkung der Flexi­bi­li­sierung des Perso­nal­ein­satzes mit Mehrarbeit durch Doppel­schicht­a­r­beits­plätze sei nicht erkennbar. Ein erhöhter Organi­sa­ti­o­ns­aufwand in Vertre­tungs­fällen wie Urlaub und Krankheit sei hinzunehmen. Höhere Krankenstände und eine größere Zahl von Betrie­b­s­un­fällen in den Doppelschichten seien nicht zwingend auf die höhere Arbeitszeit zurückzuführen. UPS unterlaufe daher mit seinem Konzept, nur Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigen, den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG. Gemäß § 9 TzBfG hat ein teilzeit­be­schäf­tigter Arbeitnehmer bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online

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