21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil30.07.2019

Kein voller Sonder­ab­ga­be­nabzug für "Vermö­gens­übergabe gegen Versorgungs­leistungen" bei Ausschluss der Übernahme von Alten- oder Pflege­heim­kostenLeistungen können nicht als dauernde Last, sondern nur als Leibrente qualifiziert werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuer­pflichtiger, der mit seinen Eltern eine sogenannte "Vermö­gens­übergabe gegen Versorgungs­leistungen" vereinbart, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, keinen vollen Sonder­aus­ga­be­nabzug für die zugesagten Versorgungs­leistungen erhalten kann, weil die Leistungen in einem solchen Fall nicht als sogenannte dauernde Last (= voller Sonder­aus­ga­be­nabzug), sondern nur als Rente (= Sonder­aus­ga­be­nabzug nur in Höhe des Ertragsanteils) qualifiziert werden können.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger übernahm mit notariellem Hofüber­g­a­be­vertrag vom 16. Dezember 1998 zum 31. Dezember 1998 den elterlichen Weinbaubetrieb (Rheinhessen). In dem Vertrag verpflichtete er sich, seinen Eltern beginnend ab dem 1. Januar 1999 einen Beitrag zu deren Lebensunterhalt in Höhe von 6.000 DM (3.067,75 Euro) monatlich als "dauernde Last" zu zahlen. Für den Fall einer Änderung der finanziellen Leistungs­fä­higkeit des Klägers und/oder des Unter­halts­bedarfs der Eltern wurde zwar eine Anpassung der Zahlung vorgesehen. Ein Mehrbedarf wegen des Verlassens ihrer Wohnung, z.B. wegen einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim, wurde allerdings ausdrücklich ausgeschlossen. In seinen Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen machte der Kläger die Zahlungen an seine Eltern als dauernde Last geltend, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 1 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Dies wurde vom beklagten Finanzamt bis zum Streitjahr 2007 nicht beanstandet. Im Einkom­men­steu­er­be­scheid für 2007 beschränkte das Finanzamt den Sonder­aus­ga­be­nabzug der Zahlungen erstmals auf 20 % (= 7.363 Euro), weil es die Zahlungen als Leibrente qualifizierte, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 2 EStG nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig sind. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.

FG: Zahlung stellt lediglich Leibrente dar

Auch das Finanzgericht Rheinlandpfalz sah in den Zahlungen nur eine Leibrente, weil die Versor­gungs­leis­tungen nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht in dem für eine dauernde Last erforderlichen Umfang hätten abgeändert werden können. Im Vertrag sei der durch den Auszug aus der eigenen Wohnung bedingte finanzielle Mehrbedarf ausdrücklich ausgeschlossen worden, also insbesondere der im Alter häufig vorkommende Fall, dass die Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim finanziert werden müsse. Die auf diese Weise eingeschränkte Änderungs­mög­lichkeit führe dazu, dass die Leistungen nicht (mehr) als dauernde Last, sondern nur als Leibrente zu qualifizieren seien.

Revision zum BFH zugelassen

Das Finanzgericht ließ die (beim Bundesfinanzhof einzulegende) Revision gegen das Urteil zu, weil höchst­rich­terlich noch nicht geklärt ist, ob eine "Abänderbarkeit" der Versor­gungs­leistung auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/k)

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