21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.09.2011

FG Rheinland-Pfalz: Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außer­ge­wöhn­lichen BelastungenAufwendungen des getrennt lebenden Elternteils bereits durch Famili­en­leis­tungs­aus­gleich abgegolten

Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen beim getrennt lebenden Elternteil nicht zu außer­ge­wöhn­lichen Belastungen. Die Aufwendungen sind vielmehr bereits durch den Famili­en­leis­tungs­aus­gleich abgegolten. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall ist der in Rheinland-Pfalz ansässige Kläger leiblicher Vater einer Tochter, die bei der Mutter in Norddeutschland lebt. Nach seinen Angaben fand jeweils einmal im Monat ein „Besuchs­wo­chenende“ statt, weswegen der Kläger in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2007 Aufwendungen von rund 8.700 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend machte.

Vater hält verweigerte außer­ge­wöhnliche Belastungen für Verletzung des Gleich­heits­satzes

Nachdem das Finanzamt die Berück­sich­tigung der Aufwendungen bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Er machte geltend, der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn mittellosen Vätern Kosten von rund 3.600 Euro im Jahr ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen – wie hier – die steuerliche Berück­sich­tigung der entstandenen Kosten versagt werde. Er wies auf eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 hin. In diesem Verfahren sei entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung die Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA habe.

Abgelten der Aufwendungen für Umgang mit Kindern durch Famili­en­leis­tungs­aus­gleich, liegt im Rahmen des gesetz­ge­be­rischen Regelungs­spielraums

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, im Streitfall seien keine steuerlich berück­sich­ti­gungs­fähigen außer­ge­wöhn­lichen Belastungen gegeben. Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorge­be­rech­tigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Famili­en­leis­tungs­aus­gleich - beispielsweise der auch dem nicht Sorge­be­rech­tigten zustehende Kinder­frei­betrag oder das Kindergeld - berücksichtigt würden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen des getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit Kindern durch den Famili­en­leis­tungs­aus­gleich abgegolten seien, liege auch im Rahmen des gesetz­ge­be­rischen Regelungs­spielraums. Das steuer­rechtliche Existenzminimum, das die existenz­not­wendigen Aufwendungen bei allen Steuer­pflichtigen typisierend ansetze, müsse solchen individuellen Sonderbedarf nicht ausgleichen.

Finanzgericht verneint Ungleich­be­handlung gegenüber Beziehern von Hartz IV

Wegen der Befugnis des Gesetzgebers das steuerliche Existenzminimum und den Famili­en­leis­tungs­aus­gleich typisierend zu regeln, könne eine Ungleich­be­handlung entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus hergeleitet werden, dass einem Bezieher von Harz IV Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das LSG Rheinland-Pfalz ein Sonderbedarf für seine in den USA lebende Tochter zugestanden worden sei. Das sei kein vergleichbarer Sachverhalt. Demgegenüber habe bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass Steuer­pflichtige, die Aufwendungen für Besuchsfahrten nicht geltend machen könnten, nicht in ihren Grundrechten verletzt würden, u.a., weil der Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips genera­li­sierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dem schloss sich auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz an und wies darauf hin, dass das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die zu dieser Frage erhobene Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe, was die Aussichts­lo­sigkeit der Verfas­sungs­be­schwerde belege.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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