18.10.2024
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Dokument-Nr. 18271

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil01.04.2014

FG zur Buchfüh­rungs­pflicht von FahrlehrernEinnah­meauf­zeich­nungen unterliegen der Aufbe­wah­rungs­pflicht (sechs Jahre)

Das Finanzamt darf eine Gewinn­zu­schätzung vornehmen, wenn ein Fahrlehrer seine Aufzeichnungen, zu denen er nach dem Fahrleh­rer­gesetz verpflichtet ist, nicht für das Finanzamt aufbewahrt hat. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit betrieb im Streitjahr (2006) eine Fahrschule. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betrie­bs­ver­mö­gens­ver­gleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Nach einer Betriebsprüfung, in deren Rahmen u.a. die beim TÜV Rheinland gespeicherten Daten zu der Fahrschule des Klägers (z.B. Daten zu den angemeldeten Führer­schein­prü­fungen) ausgewertet worden waren, änderte das beklagte Finanzamt den Erstver­an­la­gungs­be­scheid zur Einkommensteuer und erhöhte den (vom Kläger seinerzeit erklärten) Gewinn um 4.500 €. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht der Betrie­b­sprüferin und die dort beanstandeten Buchfüh­rungs­mängel.

FG: Aufzeich­nungs­pflicht zugleich steuer­rechtliche Pflicht

Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Auch das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Buchführung des Klägers nicht ordnungsgemäß sei, weil er die nach § 18 Fahrleh­rer­gesetz (FahrlG) zu führenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrt habe. Diese branchen­spe­zi­fische Aufzeich­nungs­pflicht - so das FG - sei nach § 140 AO zugleich auch eine steuer­rechtliche Pflicht. Auch auf diese Unterlagen beziehe sich daher die Aufbe­wah­rungs­pflicht nach § 147 Abs. 1 und 3 AO (sechs Jahre). Die Aufbe­wah­rungs­pflicht umfasse grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorge­schriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung seien.

Nicht ordnungsgemäße Buchführung rechtfertigt Schätzung der Besteu­e­rungs­grundlagen

Da die Fahrschüler die Leistungs­entgelte üblicher Weise zum Teil auch in bar zu Beginn oder am Ende einer Fahrstunde im Fahrschulwagen entrichten würden, sei eine Kontrolle der vollständigen Einnahmen nur bei Vorlage und Abgleich der Einnah­meauf­zeich­nungen mit den Ausbil­dungs­nach­weisen, den Tagesnachweisen und den TÜV-Listen möglich. Der Kläger hingegen habe weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise vorlegen können, diese vielmehr nach eigenem Bekunden entsorgt. Auf der Grundlage der vorhandenen Rechnungen lasse sich daher nicht im Einzelnen nachvollziehen und abgleichen, ob tatsächlich alle Fahrstunden in Rechnung gestellt bzw. in die Gewin­n­er­mittlung eingegangen seien. Die Buchführung des Klägers sei daher nicht ordnungsgemäß und rechtfertige eine Schätzung der Besteu­e­rungs­grundlagen. Auf der Grundlage der vorhandenen bzw. zugänglichen Daten (Preise und Gebühren der Fahrschule des Klägers, Anzahl der Fahrschüler laut TÜV-Liste usw.) und mit Rücksicht auf die Werte nach der Richt­satz­sammlung sei eine Zuschätzung bei den Erlösen in Höhe 3,4 v.H. (= 4.500,00 €) sachgerecht und angemessen.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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