21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.09.2015

Unter­halts­zah­lungen an Angehörige im Kosovo nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähigNicht mögliche angemessene Erwer­b­s­tä­tigkeit der eigentlich erwerbsfähigen Angehörigen muss zweifelsfrei nachgewiesen werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Kellner Unter­halts­zah­lungen an seine im Kosovo lebenden volljährigen erwerbsfähigen Kinder nicht als sogenannte "außer­ge­wöhnliche Belastungen" i.S. des § 33 a Einkommen­steuer­gesetz (EStG) steuermindernd geltend machen kann, wenn er nicht nachweist, dass sich seine Kinder bemüht haben, eine angemessene Erwer­b­s­tä­tigkeit zu finden. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Der aus dem Kosovo stammende Kläger wohnt im Rhein-Lahn-Kreis und war im Streitjahr 2013 als Kellner beschäftigt. Außerdem bezog er eine Witwerrente. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte er Unter­stüt­zungs­zah­lungen an seine vier im Kosovo lebenden volljährigen Kinder in Höhe von 4.200 Euro als sogenannte "außer­ge­wöhnliche Belastungen" geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen im Einkom­men­steu­er­be­scheid allerdings nicht mit der Begründung, die Kinder seien im erwerbsfähigen Alter.

Unter­halts­an­spruch besteht nur bei tatsächlich nachgewiesener Unter­halts­be­dürf­tigkeit

Die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz verwies auf die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes und vertrat die Auffassung, dass die im Ausland lebenden Kinder des Klägers zwar grundsätzlich zum Kreis der unter­halts­be­rech­tigten Personen zählten. Da sie alle im arbeitsfähigen Alter gewesen seien, habe ein Unterhaltsanspruch allerdings nur dann bestanden, wenn sie auch tatsächlich unter­halts­be­dürftig, d.h. nicht in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Im Kosovo habe zwar seinerzeit (2013) nachweislich Arbeits­lo­sigkeit und Unter­be­schäf­tigung geherrscht. Dies rechtfertige es jedoch nicht, ohne Weiteres darauf zu schließen, dass man dort keine Arbeit bzw. zumindest "Gelegen­heits­arbeit" finden könne. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, nachzuweisen, dass seine Kinder unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel tatsächlich nachhaltig eine angemessene Tätigkeit gesucht hätten. Entsprechende Nachweise habe der Kläger jedoch nicht bzw. nicht in ausreichender Form erbracht.

Revision nicht zugelassen

Das Finanzgericht ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu, weil die Frage der Erwer­b­s­ob­lie­genheit bei Unter­halts­zah­lungen an im Ausland lebende Unter­halts­emp­fänger höchst­rich­terlich bereits geklärt sei.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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