18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.11.2008

Unter­halts­auf­wen­dungen für Angehörige im Ausland nicht immer steuerlich absetzbarNachweis erforderlich

Wenn ein Steuer­pflichtiger einer gesetzlich unter­halts­be­rech­tigten Person, die im Ausland lebt, Unterhalt leistet, muss er nachweisen, dass diese nicht einer Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehen kann. Es gilt nicht die für Inland lebende unter­halts­be­rechtigte Personen angewandte Vermutung, dass diese sich nicht selbst unterhalten können. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Leistet ein Steuer­pflichtiger einer gesetzlich unter­halts­be­rech­tigten Person Unterhalt, so kann er die Zahlungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze von derzeit € 7 680 steuerlich als sogenannte außer­ge­wöhnliche Belastung geltend machen. Gesetzlich unter­halts­be­rechtigt sind Ehegatten untereinander und Verwandte in gerader Linie, allerdings nur dann, wenn sie außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Zunächst muss ein potentiell Unter­halts­be­rech­tigter also versuchen, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwer­b­s­tä­tigkeit zu sichern (sogenannte Erwer­b­s­ob­lie­genheit). Nur wenn das nicht gelingt, muss der Unter­halts­ver­pflichtete einspringen und kann dann die Zahlungen von seinem Einkommen abziehen.

Im Inland kann vermutet werden, dass die Person sich nicht selbst unterhalten kann

Dabei wird bei Unter­halts­zah­lungen an Angehörige im Inland nach neuerer Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes vermutet, dass diese sich nicht selbst unterhalten können, also z.B. nicht in der Lage sind, eine Erwer­b­s­tä­tigkeit aufzunehmen. Den Finanzämtern soll es erspart werden, zu ermitteln, ob z.B. ein Kind Anspruch auf die Finanzierung einer Zweitausbildung hat oder einem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit zumutbar ist.

Vermutung gilt nicht für im Ausland lebende Personen

Für Angehörige, die im Ausland leben, gilt diese Vermutung nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg nicht. Hier gilt die Erwer­b­s­ob­lie­genheit uneingeschränkt. Geklagt hatte ein Steuer­pflichtiger, der seiner mit den gemeinsamen 18 und 13 Jahre alten Söhnen in Bosnien-Herzegowina lebenden Ehefrau Unterhalt gewährte. Die Richter befanden, dass es in diesem Fall nicht entbehrlich sei, konkret nachzuweisen, dass und wodurch die Ehefrau an der Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit gehindert gewesen sei. Das hatte der Kläger nicht getan; seine Unter­halts­zah­lungen wurden daher steuerlich nicht berücksichtigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.03.2009

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7544

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI