21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.11.2008

Unter­halts­auf­wen­dungen für Angehörige im Ausland nicht immer steuerlich absetzbarNachweis erforderlich

Wenn ein Steuer­pflichtiger einer gesetzlich unter­halts­be­rech­tigten Person, die im Ausland lebt, Unterhalt leistet, muss er nachweisen, dass diese nicht einer Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehen kann. Es gilt nicht die für Inland lebende unter­halts­be­rechtigte Personen angewandte Vermutung, dass diese sich nicht selbst unterhalten können. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Leistet ein Steuer­pflichtiger einer gesetzlich unter­halts­be­rech­tigten Person Unterhalt, so kann er die Zahlungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze von derzeit € 7 680 steuerlich als sogenannte außer­ge­wöhnliche Belastung geltend machen. Gesetzlich unter­halts­be­rechtigt sind Ehegatten untereinander und Verwandte in gerader Linie, allerdings nur dann, wenn sie außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Zunächst muss ein potentiell Unter­halts­be­rech­tigter also versuchen, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwer­b­s­tä­tigkeit zu sichern (sogenannte Erwer­b­s­ob­lie­genheit). Nur wenn das nicht gelingt, muss der Unter­halts­ver­pflichtete einspringen und kann dann die Zahlungen von seinem Einkommen abziehen.

Im Inland kann vermutet werden, dass die Person sich nicht selbst unterhalten kann

Dabei wird bei Unter­halts­zah­lungen an Angehörige im Inland nach neuerer Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes vermutet, dass diese sich nicht selbst unterhalten können, also z.B. nicht in der Lage sind, eine Erwer­b­s­tä­tigkeit aufzunehmen. Den Finanzämtern soll es erspart werden, zu ermitteln, ob z.B. ein Kind Anspruch auf die Finanzierung einer Zweitausbildung hat oder einem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit zumutbar ist.

Vermutung gilt nicht für im Ausland lebende Personen

Für Angehörige, die im Ausland leben, gilt diese Vermutung nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg nicht. Hier gilt die Erwer­b­s­ob­lie­genheit uneingeschränkt. Geklagt hatte ein Steuer­pflichtiger, der seiner mit den gemeinsamen 18 und 13 Jahre alten Söhnen in Bosnien-Herzegowina lebenden Ehefrau Unterhalt gewährte. Die Richter befanden, dass es in diesem Fall nicht entbehrlich sei, konkret nachzuweisen, dass und wodurch die Ehefrau an der Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit gehindert gewesen sei. Das hatte der Kläger nicht getan; seine Unter­halts­zah­lungen wurden daher steuerlich nicht berücksichtigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.03.2009

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