21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.01.2010

FG Rheinland-Pfalz: Doppelter Bezug von Kindergeld kann als Steuer­hin­ter­ziehung bewertet werdenZweckbestimmung der Zahlungen eindeutig – Unbemerkter doppelter Kindergeldbezug ausgeschlossen

Doppelter Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind kann als Steuer­hin­ter­ziehung bewertet und daher der überzahlte Betrag im Rahmen einer auf 10 Jahre verlängerten Verjäh­rungsfrist zurückgefordert werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger (als beurlaubter Beamter) bei der DB-AG beschäftigt. Nach der Geburt seiner 1997 geborenen Tochter beantragte er für das Kind im Januar 1998 bei der Familienkasse Kindergeld. Ebenfalls im Januar 1998 reichte er beim BV – u.a. zuständig für beurlaubte Beamte – einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld ein. In der Folgezeit gingen ab Januar 1999 auf seinem Bankkonto neben den Gehalts­zah­lungen der DB-AG betrag­s­i­den­tische Zahlungen für Kindergeld sowohl von der Familienkasse als auch vom BV ein, wobei die Zahlung der Familienkasse ausdrücklich als Zahlung von Kindergeld bezeichnet war. Im Rahmen eines Datenabgleichs von Kinder­geld­be­ziehern bei den Familienkassen und beim BV im Jahr 2008 fiel die Doppelzahlung des Kindergelds an den Kläger auf. Mit Bescheid vom Oktober 2008 hob die Familienkasse ihre Kinder­geld­fest­setzung ab Januar 1999 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 1999 bis August 2008 von ihr gezahlte Kindergeld in Höhe von rd. 17.000,- € zurück.

Kläger beruft sich auf Festset­zungs­ver­jährung

Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass der Aufhebung der Kinder­geld­fest­setzung für die Zeiträume vor 2004 der Eintritt der Festset­zungs­ver­jährung entgegenstehe. Er sei allerdings dahingehend vergleichs­bereit, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das überzahlte Kindergeld für den nicht verjährten Zeitraum zurückzahle. Eine Steuerhinterziehung habe er nicht begangen, so dass nicht von einer zehnjährigen Verjäh­rungsfrist auszugehen sei. Es hätte eine Abstimmung zwischen der Familienkasse und dem Arbeitgeber stattfinden müssen. Der Familienkasse sei ein Organi­sa­ti­o­ns­ver­schulden vorzuwerfen. Er – der Kläger – habe sich korrekt verhalten. Es habe ihm auch nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass Doppelzahlungen erfolgt seien.

Kläger wäre zur Korrektur des Sachverhalts verpflichtet gewesen

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine Mehrfach­ge­währung von Kindergeld für ein und dasselbe Kind komme nicht in Betracht. Die Familienkasse habe die Aufhebung zu Recht darauf gestützt, dass ihr – der Familienkasse – die Zahlungen des BV nicht bekannt gewesen seien. Wegen Vorliegens einer Steuer­hin­ter­ziehung sei von einer zehnjährigen Verjäh­rungsfrist auszugehen. Der Kläger habe gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben gemacht. Die Behauptung, dass er über einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren nicht bemerkt habe, dass er doppelt Kindergeld bezogen habe, nahm der Senat dem Kläger nicht ab. Die Zahlungen der Familienkasse seien auf den Kontoauszügen ausdrücklich mit der Bezeichnung Kindergeld versehen worden. Auch wenn auf den Kontoauszügen die betrag­s­i­den­tischen Zahlungen des BV nicht ausdrücklich als Kindergeld bezeichnet worden seien, habe sich für den Kläger die Zweckbestimmung dieser Zahlungen aber eindeutig aus den vom BV monatlich erstellten Mitteilungen ergeben. Das Gericht ging davon aus, dass es dem Kläger bekannt gewesen sei, dass er nur an einer Stelle, dem BV, Kindergeld hätte beantragen können, das ergebe sich auch daraus, dass er schriftlich in beiden Kinder­geldan­trägen bestätigt habe, jeweils ein Merkblatt über Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Seiner Verpflichtung zur Korrektur des Sachverhalts sei er nicht nachgekommen.

Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz

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