15.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.12.2013

Geschäftsführer haftet für nicht an das Finanzamt abgeführte LohnsteuernGesamt­ver­ant­wortung liegt beim Geschäftsführer

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Geschäftsführer gemäß dem Prinzip der Gesamt­ver­ant­wortung für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer haftet. Durch eine entsprechende Geschäfts­ver­teilung kann zwar die Verant­wort­lichkeit eines Geschäfts­führers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, da ansonsten im Haftungsfall voraussichtlich jeder Geschäftsführer auf die Verant­wort­lichkeit eines anderen verweist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und Herr H. waren Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstre­ckungs­maß­nahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Kläger mit einem so genannten Haftungs­be­scheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde - allerdings in geringerem Umfang - zur Haftung herangezogen. Gegen den Haftungs­be­scheid legte der Kläger Einspruch ein und machte (u.a.) geltend, dass nach der internen Zustän­dig­keits­ver­ein­barung nur Herr H. für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei. Er – der Kläger – sei auch seiner Überwa­chungs­pflicht nachgekommen, indem er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden.

Geschäftsführer haftet als gesetzlicher Vertreter

Nach erfolglosem Einspruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass der Haftungs­be­scheid rechtmäßig sei, weil die Inanspruchnahme des Klägers nicht zu beanstanden sei. Der Kläger sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufga­ben­ver­teilung zwischen ihm und dem Mitge­schäfts­führer H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamt­ver­ant­wortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäfts­führung im Ganzen. Durch eine entsprechende Geschäfts­ver­teilung könne zwar die Verant­wort­lichkeit eines Geschäfts­führers begrenzt werden. Dies erfordere allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig sei. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verant­wort­lichkeit eines anderen verweise. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufga­ben­ver­teilung müsse der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitge­schäfts­führers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern würden, beispielsweise in finanziellen Krisen­si­tua­tionen. Zudem müsse er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfahre.

Gechäftsführer trägt auch wegen vorhandener finanzieller Schieflage der Gesellschaft Gesamt­ver­ant­wortung

Im Streitfall fehle es bereits an einer schriftlichen Aufga­ben­ver­teilung zwischen dem Kläger und dem weiteren Geschäftsführer. Schon aus diesem Grund sei die geltend gemachte Geschäfts­ver­teilung haftungs­rechtlich ohne Bedeutung. Ungeachtet dessen habe der Kläger eine gesteigerte Überwa­chungs­pflicht gehabt, weil er gewusst habe, dass sich die Gesellschaft in einer finanziellen Schieflage befunden habe. In Anbetracht dieser Situation wäre selbst im Falle einer schriftlichen Aufga­ben­ver­teilung die Gesamt­ver­ant­wortung des Klägers wieder aufgelebt. Der Kläger könne sich auch nicht damit entschuldigen, dass eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und dass er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden. Sein schuldhaftes Verhalten liege darin, dass er nicht darauf hingewirkt habe, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden seien. Dann hätte nämlich die - auf die gekürzten Löhne entfallende - Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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