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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.10.2017

Keine Steue­r­er­mä­ßigung für Anlie­ger­beiträge zum StraßenausbauAnlie­ger­beiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßen­be­leuchtung können nicht als "haushaltsnahen Handwerker­leistungen" anerkannt werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Anlie­ger­beiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßen­be­leuchtung keine sogenannten "haushaltsnahen Handwerker­leistungen" im Sinne des § 35 a Abs. 3 EStG beinhalten und daher zu keiner Steue­r­er­mä­ßigung führen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Landkreis Cochem-Zell und musste im Streitjahr 2015 Voraus­leis­tungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßen­be­leuch­tungen zahlen (rund 8.700 Euro). Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5.266 Euro und machte diesen Betrag in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung i.S.d. § 35 a EStG geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die beantragte Steue­r­er­mä­ßigung.

Begriff "im Haushalt" kann grundsätzlich auch Bereiche jenseits der Grund­s­tücks­grenzen umfassen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass zwar auch die öffentliche Hand steuer­be­günstigte Leistungen nach § 35 a EStG erbringen könne. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine "haushaltsnahe" Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht werde. Der Begriff "im Haushalt" müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grund­s­tücks­grenzen umfassen.

Für steuerliche Abzugsfähigkeit fehlt erforderlicher räumlich-funktionaler Zusammenhang der Maßnahme mit Haushalt

Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung (nur) "für" den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei und die Anlie­ger­beiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben würden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegen­über­lie­genden Straßenseite ausgebaut worden sei. Damit fehle der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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