21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.10.2017

Erschließungs­beiträge für Straßen­ausbau­maßnahmen sind nicht als Hand­werker­leistungen steuerlich absetzbarPlanungskosten für Straßen­ausbau­maßnahmen stellen keine Hand­werker­leistungen dar

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Erschließungs­beiträge und Straßen­ausbau­beiträge die Steue­r­er­mä­ßigung für Hand­werker­leistungen nicht in Anspruch genommen werden kann.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall wollte ein Ehepaar einen Teil der Erschlie­ßungs­kosten, die es an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen musste, als solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Voraus­zah­lungs­be­scheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an und verwies auf ein BMF-Schreiben, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35 a Abs. 3 Einkom­men­steu­er­gesetz - EStG - begünstigt seien. Die Kläger machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof für die Berück­sich­tigung der Anbindung an die öffentliche Wasser­ver­sorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehr­s­an­bindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushalts­führung gleichermaßen notwendig sei.

Straßenbau fehlt es an notwendiger Haushalts­be­zo­genheit

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist dem nicht gefolgt und wies die Klage ab, da der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße zwar als Modernisierung anzusehen sei und damit grundsätzlich berücksichtigt werden könne. Die Übernahme des Mindestanteils von 10 % der Kosten durch die Gemeinde sei auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Finanz­ver­waltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steue­r­er­mä­ßigung nicht entgegen. Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwer­ker­leis­tungen. Zudem fehle der Straße - anders als der Grund­s­tücks­zufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsor­gungs­lei­tungen - die notwendige Haushalts­be­zo­genheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen

Das Gericht hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und wegen der Abweichung von einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 24.06.2015 - 7 K 1356/14) die Revision zugelassen. Das Revisi­ons­ver­fahren ist bereits unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 bei dem BFH anhängig.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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