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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.10.2017
Erschließungsbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen sind nicht als Handwerkerleistungen steuerlich absetzbarPlanungskosten für Straßenausbaumaßnahmen stellen keine Handwerkerleistungen dar
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wollte ein Ehepaar einen Teil der Erschließungskosten, die es an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen musste, als solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an und verwies auf ein BMF-Schreiben, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - begünstigt seien. Die Kläger machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung gleichermaßen notwendig sei.
Straßenbau fehlt es an notwendiger Haushaltsbezogenheit
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist dem nicht gefolgt und wies die Klage ab, da der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße zwar als Modernisierung anzusehen sei und damit grundsätzlich berücksichtigt werden könne. Die Übernahme des Mindestanteils von 10 % der Kosten durch die Gemeinde sei auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen. Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwerkerleistungen. Zudem fehle der Straße - anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen - die notwendige Haushaltsbezogenheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt.
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen
Das Gericht hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und wegen der Abweichung von einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 24.06.2015 - 7 K 1356/14) die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bereits unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 bei dem BFH anhängig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2017
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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