21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.07.2014

Profi­fuß­ba­ll­spieler kann Premiere-Abonnement, Sportbekleidung und Personal-Trainer nicht als Werbungskosten abziehenAufteilung der Kosten in berufliche und privat veranlasste Teile nicht möglich

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch ein Profi­fuß­ba­ll­spieler Aufwendungen für ein Premiere-Abonnement, für Sportbekleidung und für einen Personal Trainer nicht als Werbungskosten abziehen kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war in den Streitjahren 2008 und 2009 als Profi­fuß­ba­ll­spieler beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit. In seinen Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen machte er u.a. Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders Premiere (jährlich 120 Euro), für "Arbeitskleidung" (jährlich 137 Euro) und für einen privaten Personal Trainer (nur 2008: 300 Euro) geltend.

Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an. Auch Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

Abonnement wird in der Mehrheit der Fälle nicht für berufliche, sondern für private Zwecke genutzt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war nicht davon überzeugt, dass die Kosten für das Premiere-Abonnement, die Sportbekleidung und den Personal Trainer ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich und nicht auch privat veranlasst waren. Zwar bestehe - so das Finanzgericht - zwischen dem Premiere-Abonnement und der Tätigkeit des Klägers ein gewisser objektiver Zusammenhang. Wegen des allgemeinen Interesses am Thema Fußball hätten allerdings viele Steuer­pflichtige ein solches Abonnement. In der Mehrheit der Fälle werde ein solches Abonnement nicht für berufliche, sondern für private Zwecke genutzt.

Bei Sportbekleidung handelt es sich nicht um typische Berufs­be­kleidung

Auch in Bezug auf die Sportkleidung sei von einer nicht nur unwesentlichen privaten Mitnutzung auszugehen. Es handle sich insbesondere nicht um typische Berufskleidung, die aufgrund ihrer Unterscheidungs- oder Schutzfunktion nur bei der Berufsausübung verwendet werde, sondern um bürgerliche Kleidung. Der Einwand des Klägers, bei einem Profisportler scheide eine private Mitnutzung von Sportkleidung aus bzw. sei als unwesentlich anzusehen, greife nicht durch. Zwar möge die Behauptung, jede Form der sportlichen Betätigung diene der für den Beruf notwendigen Fitness, zutreffen. Der Kläger verkenne jedoch, dass mit der sportlichen Betätigung zugleich seine allgemeine Leistungs­fä­higkeit und Gesundheit gefördert werde. Eine Trennung der Aufwendungen nach beruflichen und privaten Veran­las­sungs­bei­trägen sei daher nicht möglich. Entsprechendes gelte für die Aufwendungen für den Personal Trainer. Auch eine Aufteilung der Kosten (für das Premiere-Abonnement, die Sportkleidung oder den Personal Trainer) in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil sei daher nicht möglich, weil es an den dafür erforderlichen objek­ti­vierbaren Kriterien fehle.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18908

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI