21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil25.08.2009

Rückkauf­ver­pflichtung von Kfz-Händlern ist als Verbindlichkeit zu bilanzierenRückkaufoption ist wirtschaftliche Belastung

Wenn Kfz-Händler die Verpflichtung übernehmen, verkaufte Fahrzeuge zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, müssen sie in ihren Bilanzen dafür Verbind­lich­keiten ausweisen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Verkaufen Kfz-Händler Neuwagen an Autover­mie­tungen, verpflichten sie sich häufig, die Fahrzeuge nach Ablauf einer bestimmten Vertrags­laufzeit auf Verlangen des Käufers zu einem bereits beim Verkauf des Neuwagens festgelegten Preis zurückzukaufen. Ähnliches geschieht beim Verkauf von Fahrzeugen an Leasing­ge­sell­schaften. Da in vielen Fällen der Preis für den Rückkauf über dem Marktwert der Fahrzeuge liegt, drohen den Händlern aus dem Rückkauf der Fahrzeuge häufig Verluste. Wegen solcher drohenden Verluste hatte auch die klagende Autohändlerin für das Jahr 1998 Rückstellungen gebildet. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an.

Rückkaufoption muss als Verbindlichkeit ausgewiesen werden

Der 9. Senat folgte dem nicht und gab der Klage statt. Er entschied, dass die Klägerin in ihren Bilanzen Verbind­lich­keiten aus der - gesondert vergüteten - Rückkaufoption auszuweisen habe. Die Verbindlichkeit sei mit dem Entgelt zu bewerten, das im Rahmen des Gesamt­kauf­preises auf die Rückkaufoption entfalle. Die Rückkauf­ver­pflichtung stelle für die Klägerin eine wirtschaftliche Belastung dar, die durch den Ansatz einer den Gewinn mindernden Verbindlichkeit berücksichtigt werden müsse. Das grundsätzliche Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte stehe dem Ausweis der Rückkauf­ver­pflichtung nicht entgegen, denn es gehe nicht um die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, sondern um den Ansatz einer Verbindlichkeit. Der 9. Senat hat sich ausdrücklich der Auffassung des Bundes­fi­nanzhofes (siehe BFH, Urteil v. 11.10.2007 - IV R 52/04 -) angeschlossen. Die hiergegen von der Finanz­ver­waltung erhobenen Einwendungen überzeugten - so der Senat - nicht.

Viele weitere Verfahren sind anhängig

Gleichwohl hat der Senat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Denn zum einen wende die Finanz­ver­waltung die Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofes vom 11. Oktober 2007 über den entschiedenen Streitfall hinaus nicht an (sog. Nicht­an­wen­dungs­erlass), zum anderen gebe es eine Vielzahl weiterer anhängiger Verfahren zu dieser Frage.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster

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