21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.10.2007

Verpflichtung von Autohändlern zum Rückkauf von Leasing- und Vermie­tungs­fahr­zeugen ist zu bilanzierenRückkauf­ver­pflichtung stellt eine wirtschaftliche Belastung dar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kfz-Händler in ihren Bilanzen Verbind­lich­keiten für die von ihnen übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, auszuweisen haben.

Kfz-Händler müssen sich beim Verkauf von Neuwagen an Leasing­ge­sell­schaften oder Autover­mie­tungen häufig verpflichten, die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit oder nach einer bestimmten Vertrags­laufzeit auf Verlangen des Käufers zu einem bereits beim Verkauf des Neuwagens festgelegten Preis zurückzukaufen. Durch den Rückkauf der Fahrzeuge drohen den Kfz-Händlern oftmals Verluste, da der Preis für den Rückkauf in vielen Fällen über dem Marktwert der Fahrzeuge liegt. Wegen solcher drohenden Verluste bildete auch die klagende Kfz-Händlerin für die Jahre 1997 - 1999 Rückstellungen. Diese erkannte das Finanzamt aber nicht an, weil Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften seit 1997 steuerrechtlich nicht mehr zulässig seien.

Rückkauf­ver­pflichtung stellt für die Klägerin eine wirtschaftliche Belastung dar

Der BFH entschied jedoch, dass die Klägerin für die mit der Veräußerung der Neuwagen eingegangene Rückkauf­ver­pflichtung in ihren Bilanzen Verbind­lich­keiten in Höhe des für die Übernahme dieser Verpflichtung - als Teil des seinerzeitigen Verkaufspreises - vereinnahmten Entgelts auszuweisen habe. Die Rückkauf­ver­pflichtung stelle für die Klägerin eine wirtschaftliche Belastung dar. Diese Belastung müsse durch den Ansatz einer den Gewinn mindernden Verbindlichkeit berücksichtigt werden. Die Verbindlichkeit entfalle erst bei Ausübung oder Verfall des Rechts zum Rückverkauf und sei erst zu diesem Zeitpunkt erfolgswirksam wieder auszubuchen. Das grundsätzliche Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte stehe dem Ausweis der Rückkauf­ver­pflichtung nicht entgegen.

Quelle: ra-online, BFH

der Leitsatz

Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasing­ge­sell­schaften oder Autover­mie­tungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindest­ver­trags­laufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückver­kauf­s­option auszubuchen.

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