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Finanzgericht Münster Urteil26.04.2017

Elektronische Klageerhebung über Elster-Portal unzulässigBei Schriftform ist grundsätzlich eigenhändige Unterschrift bzw. bei elektronischer Form eine entsprechende elektronische Signatur erforderlich

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Klage, die elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt übermittelt wird, unzulässig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erhob am letzten Tag der Klagefrist auf elektronischem Weg über das Elster-Portal beim Finanzamt Klage, das diese an das Finanzgericht per E-Mail weiterleitete. Nach Hinweis des Gerichts beantragte der Kläger Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand, was er damit begründete, dass das Finanzamt ihm keinen Hinweis auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur erteilt habe.

Elster-Portal verwendet zur Identifizierung lediglich persönliches elektronisches Zertifikat und keine qualifizierte Signatur

Das Finanzgericht Münster wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger die Klage nicht innerhalb der Klagefrist in der vorge­schriebenen Schriftform erhoben habe. Für die Schriftform sei grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, um den Aussteller unzweifelhaft zu identifizieren und um sicherzustellen, dass es sich um eine verbindliche Prozes­s­er­klärung handele. Die elektronische Form entspreche diesen Voraussetzungen nach § 52 a Abs. 1 Satz 3 FGO nur dann, wenn sie eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthalte. Dies sei bei einer Übermittlung durch das Elster-Portal nicht der Fall, da dieses zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, jedoch keine qualifizierte Signatur verwende. Die erhöhten Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung seien unabhängig davon anzuwenden, ob die Klage beim Finanzamt oder unmittelbar beim Finanzgericht erhoben werde. Dem Kläger sei auch keine Wieder­ein­setzung in vorigen Stand zu gewähren, weil er die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt habe. Vielmehr sei er durch die in der Einspruch­s­ent­scheidung des Finanzamts enthaltene Rechts­be­helfs­be­lehrung auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur hingewiesen worden. Danach habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass die strengen Voraussetzungen für eine Klageerhebung beim Finanzamt nicht gelten würden.

Hinweis:

Für Klagen und andere bestimmende Schriftsätze (z. B. Klagerücknahme, Haupt­sa­cheer­le­digung, Verzicht auf mündliche Verhandlung) kann die erforderliche Schriftform neben dem herkömmlichen Brief auch durch Telefax oder Computerfax gewahrt werden. Eine einfache E-Mail reicht dagegen - anders als bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt - nicht aus, wenn diese keine qualifizierte elektronische Signatur enthält.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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