03.12.2024
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Finanzgericht Münster Urteil24.02.2022

Müllabfuhr und Abwas­se­r­ent­sorgung sind keine haushaltsnahen Dienst­leis­tungenHaushaltsnahe Dienstleistung setzen stets räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuer­pflichtigen voraus

Das Finanzgericht Münster hat entscheiden, dass Müllentsorgungs- und Abwas­ser­ge­bühren nicht unter die Steue­r­er­mä­ßigung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen fallen.

Die Klägerin machte in ihren Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutz­was­se­rent­sorgung als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG nicht, weil die Entsor­gungs­leis­tungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsor­gungs­un­ter­nehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienst­leis­tungen müssten nicht "im Haushalt" erbracht werden.

FG: Zweck der Steue­r­er­mä­ßigung ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen zu berücksichtigen. Haushaltsnahe Dienst­leis­tungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushalts­führung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten (nur) typische hauswirt­schaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte. Nicht gefördert werden sollten dagegen solche Dienst­leis­tungen, die regelmäßig nicht von Haushalts­an­ge­hörigen erledigt werden.

Typischerweise von Stadt zu erbringende Leistungen

Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushalts­an­ge­hörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben deckten gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handele es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden.

Dienst­leis­tungen werden nicht im "Haushalt" vollbracht

Darüber hinaus erbringe die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­leis­tungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushalts­be­griffs nicht im "Haushalt" der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle finde nicht auf ihrem Grundstück statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stelle nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gelte für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginne.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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