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Finanzgericht Münster Beschluss27.12.2021

FG Münster: Steuerpflicht von Geldspiel­automaten­umsätzen ist zweifelhaft

Das Finanzgericht Münster wegen der bestehenden Umsatz­steuer­freiheit für Online-Glücksspiele im Hinblick auf den europa­recht­lichen Neutralitäts­grundsatz Zweifel an der Umsatz­steu­er­pflicht von sog. terrestrischen Geldspiel­automaten­umsätzen geäußert.

Die Antragstellerin betreibt Spielhallen, in denen Geldspielautomaten aufgestellt sind. Mit Abgabe ihrer Umsatz­steu­er­vor­an­meldung für August 2021 machte sie geltend, dass ihre Glückss­pie­lumsätze nach Art. 135 MwStSystRL umsatz­steu­erfrei seien. Das Finanzamt setzte demgegenüber eine Umsatz­steu­er­vor­aus­zahlung fest und lehnte den im hiergegen geführten Einspruchs­ver­fahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Im gerichtlichen Ausset­zungs­ver­fahren vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie gegenüber den seit dem 1. Juli 2021 erlaubten virtuellen Automa­ten­spielen im Internet benachteiligt werde. Solche virtuellen Automatenspiele fielen unter das Rennwett- und Lotteriegesetz und seien daher nach § 4 Nr. 9 Buchst. b) UStG steuerfrei. Die demgegenüber bestehende Steuerpflicht der Umsätze der Antragstellerin mit terrestrischen Geldspiel­au­tomaten verstoße daher gegen den Neutra­li­täts­grundsatz. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass Geldspiel­au­to­ma­ten­auf­steller sich nicht auf Art. 135 MwStSystRL berufen könnten, da der Neutra­li­täts­grundsatz nicht verletzt sei. Der Gesetzgeber habe sich in der Geset­zes­be­gründung ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und sei zu der Auffassung gekommen, dass wesentliche Unterschiede zwischen Online-Glücksspielen und terrestrischen Geldspiel­au­tomaten bestünden.

FG hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lungs­be­scheids

Das Finanzgericht Münster hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lungs­be­scheids für August 2021. Bei summarischer Prüfung liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität vor, weshalb sich die Antragstellerin unmittelbar auf Art. 135 Abs. 1 Buchst i) MwStSystRL berufen könne. Nach dieser Regelung seien Glücksspiele und Glückss­piel­geräte grundsätzlich von der Steuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten blieben aber dafür zuständig, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen, wobei sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten hätten.

Nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung

Maßgeblich hierfür sei die Gleichartigkeit der Tätigkeiten aus Sicht eines Durch­schnitts­ver­brauchers. Der Gesetzgeber habe virtuelle Geldspie­lumsätze nicht anders behandeln dürfen als terrestrische Geldspie­lumsätze. Für einen Durch­schnitts­ver­braucher, dem es auf das Spielerlebnis und den erzielbaren Gewinn ankomme, spiele es keine Rolle, ob er virtuell oder terrestrisch spiele. Die vom deutschen Gesetzgeber im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren erörterten Unterschiede im Hinblick auf die ordnungs­recht­lichen Rahmen­be­din­gungen der verschiedenen Geldspie­l­an­gebote seien nach der EuGH-Rechtsprechung unerheblich. Die weiteren erörterten Unterschiede hinsichtlich der Ausschüt­tungsquote, der Ortsge­bun­denheit, des Kundenkreises und der höheren wirtschaft­lichen Effizienz von Online-Angeboten seien im Haupt­sa­che­ver­fahren weiter aufzuklären.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online, (ab/pm)

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