14.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil20.10.2014

Keine Verlängerung des Berechtigungs­zeit­raums für Kindergeld durch freiwilligen Wehrdienst nach Aussetzung der WehrpflichtBedarf für Verlängerung des Bezugszeitraums von Kindergeld nach Aussetzung der Wehrpflicht nicht mehr gegeben

Der Berechtigungs­zeit­raum für den Bezug von Kindergeld verlängert sich nicht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind nach dem 1. Juli 2011 einen freiwilligen Wehrdienst abgeleistet hat. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1989 geborene Sohn des Klägers leistete nach dem Schulabschluss vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2013 einen freiwilligen Wehrdienst ab. Danach begann er mit einer Berufs­aus­bildung. Die Familienkasse hob die Kinder­geld­fest­setzung ab Juni 2014 auf, nachdem der Sohn im Mai sein 25. Lebensjahr vollendet hatte. Der Kläger begehrte demgegenüber weiterhin Kindergeld. Seiner Ansicht nach verlängere sich der Berech­ti­gungs­zeitraum wegen des Wehrdienstes um 18 Monate.

Freiwilliger Wehrdienst kann nicht "anstelle" des gesetzlichen Wehrdienstes geleistet werden

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Eine Verlängerung der Kinder­geld­be­rech­tigung komme im Streitfall nicht in Betracht, weil der Sohn des Klägers weder einen gesetzlichen Wehrdienst noch einen freiwilligen Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grund­wehr­dienstes geleistet habe. Die allgemeine Wehrpflicht sei zum 1. Juli 2011 ausgesetzt worden und lebe nur bei Feststellung des Spannungs- oder Vertei­di­gungs­falles wieder auf. Ein nach diesem Datum absolvierter freiwilliger Wehrdienst könne daher nicht "anstelle" des gesetzlichen Wehrdienstes geleistet werden.

Mit allgemeiner Wehrpflicht einher­ge­gangener erheblicher Grund­recht­s­eingriff bei freiwillig geleistetem Wehrdienst nicht gegeben

Das Gesetz sei insoweit auch nicht nach Sinn und Zweck abweichend vom Wortlaut auszulegen, da nach Aussetzung der Wehrpflicht kein Bedürfnis mehr bestehe, den Bezugszeitraum für das Kindergeld zu verlängern. Die allgemeine Wehrpflicht habe für die Wehrpflichtigen einen erheblichen Grundrechtseingriff dargestellt und die (weitere) Ausbildung zeitlich verzögert. Als Ausgleich dieses Nachteils habe das Kindergeld entsprechend länger gezahlt werden können.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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