14.12.2024
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Dokument-Nr. 34206

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Beschluss18.06.2024Finanzgericht Münster2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz
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Finanzgericht Münster Beschluss18.06.2024

Keine Inanspruchnahme eines Erben für Kfz-Steuer bei ungeklärter ErbfolgeErben haften nicht für Kfz-Steuer bei ungeklärter Erbfolge

In zwei Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschlüssen vom 18. Juni 2024 (Az. 2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz) entschieden, dass das Hauptzollamt potentielle Erben für nach dem Tod der Erblasserin entstandene Kfz-Steuern nicht in Anspruch nehmen darf, wenn die Erbfolge noch nicht geklärt ist.

Die im Jahr 2022 verstorbene Großmutter der beiden Antrag­stel­le­rinnen war Halterin von mehreren Kraftfahrzeugen. Da neben den Antrag­stel­le­rinnen auch ein Sohn der Großmutter die Erbenstellung beansprucht und damit die Erbfolge noch nicht vollständig geklärt ist, setzte das Amtsgericht einen Nachlasspfleger ein. Das Hauptzollamt forderte die Antrag­stel­le­rinnen auf, die bereits vor dem Tod der Großmutter festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer für Zeiträume nach deren Tod zu bezahlen. Gegen diese Leistungsgebote legten die Antrag­stel­le­rinnen Einsprüche ein, da sie nicht Gesamt­rechts­nach­fol­ge­rinnen ihrer Großmutter seien, und stellten zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Hauptzollamt lehnte die Ausset­zungs­anträge ab und wies die Einsprüche als unbegründet ab. Da die Antrag­stel­le­rinnen Erbscheine beantragt hätten, hätten sie konkludent die Erbschaft angenommen.

Ansprüche gegen unbekannte Erben

Über die hiergegen erhobene Klage hat das Gericht noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten gerichtlichen Ausset­zungs­an­trägen hat das Finanzgerichts Münster stattgegeben, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgebote bestünden. Zunächst stehe nicht fest, dass die Antrag­stel­le­rinnen (Allein-)Erben ihrer Großmutter geworden seien. Die Erbfolge sei vielmehr ungeklärt, sodass Ansprüche gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, zu richten seien. Eine persönliche Inanspruchnahme potentieller Erben scheide aus.

Schuldner der Kfz-Steuer ungeklärt

Zudem sei die Rechtsfrage, wer Schuldner der festgesetzten Kfz-Steuer nach dem Tod des weiterhin eingetragenen Halters wird, bislang ungeklärt. In Betracht kämen die Erben als Gesamt­rechts­nach­folger des Halters, wodurch sich die Steuerschuld möglicherweise auf den Nachlass beschränken würde, oder die Erben­ge­mein­schaft als neue Halterin ("Vereinigung" i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Fahrzeug-Zulas­sungs­ver­ordnung). Dass die Kfz-Steuer an die Halte­rei­gen­schaft anknüpfe und die Fahrzeuge weiterhin auf den Namen der Großmutter angemeldet seien, spreche dafür, die Kfz-Steuer als Nachlass­ver­bind­lichkeit anzusehen. Andererseits bestehe für Zeiträume nach dem Tod kein Bezug zum Nachlass und es liege - anders als die vom Bundesfinanzhof bisher entschiedenen Fällen - nicht lediglich eine "zeitweilige" Verhinderung des Halters zur Fahrzeugnutzung vor. Da die Halte­rei­gen­schaft als solche nicht vererbt werden könne, müssten die Erben die Fahrzeuge zunächst ummelden. Dies sei aber, solange die Erbfolge nicht geklärt ist, nicht möglich. Für eine Abmeldung der Fahrzeuge müsse zunächst ermittelt werden, wer sich im Besitz der amtlichen Kennzeichen und Bescheinigungen befinde. Damit liege nicht nur eine bislang unentschiedene Rechtsfrage, sondern auch ein ungeklärter Sachverhalt vor, der im Haupt­sa­che­ver­fahren ermittelt werden müsse.

Schließlich habe das Hauptzollamt auch kein Auswahlermessen ausgeübt, denn auch der Sohn der Großmutter komme als weiterer Erbe in Betracht. Zudem habe es nicht darauf hingewiesen, dass die beiden Antrag­stel­le­rinnen als Gesamt­s­chuld­ne­rinnen in Anspruch genommen werden.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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