23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil02.08.2012

Stückzinsen aus Altanleihen sind steuerpflichtigStückzinsen sind seit Einführung der Abgel­tungs­steuer als Teil des Veräu­ße­rungs­erlöses anzusehen

Auch Stückzinsen aus so genannten Altanleihen, d.h. aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen festver­zins­lichen Wertpapieren, sind zu versteuern. Dies entschied das Finanzgericht Münster. Mit Blick auf eine erhebliche Zahl gleich­ge­la­gerter Einspruchs­ver­fahren, die wegen des gerichtlichen "Muster­ver­fahrens" bislang ruhen, kommt der Entscheidung eine weitreichende Breitenwirkung zu.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin im Januar 2008 festver­zinsliche Wertpapiere erworben. Sie verkaufte die Papiere im Februar 2009 und erhielt hierfür - neben dem Kurswert - auch so genannte Stückzinsen in Höhe von 1.947,67 Euro. Diese Vergütung für den Zinsertrag der Papiere, der auf die Zeit von Beginn des Zinszah­lungs­zeitraums bis zum Verkauf entfällt, sah das Finanzamt als steuerpflichtig an. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass die Stückzinsen für die Altanleihen aufgrund einer Geset­ze­s­än­derung im Zusammenhang mit der Einführung der so genannten Abgel­tungs­steuer im Jahr 2009 nicht steuerpflichtig seien.

Vereinnahmte Stückzinsen aus angeschafften Anleihen unterliegen nach Auffassung der Klägerin nicht der Besteuerung

Bis zur Einführung der Abgel­tungs­steuer im Jahr 2009 waren Stückzinsen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern. Diese Regelung ist jedoch seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr anwendbar. Seit Einführung der Abgel­tungs­steuer sind Stückzinsen vielmehr als Teil des Veräu­ße­rungs­erlöses (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG n.F.) anzusehen und als solcher steuerbar. Allerdings sieht die Überg­angs­re­gelung des § 52 a Abs. 10 Satz 7 EStG in der Fassung des Jahressteu­er­ge­setzes 2009 vor, dass die neuen Vorschriften über die generelle Steuerpflicht von Veräu­ße­rungs­ge­winnen - die nunmehr auch die Stückzinsen umfassen - nicht für Papiere gelten sollen, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft worden waren. Für diese Anlagen sollten die bisherigen Regeln, wonach Kursgewinne aus Wertpapieren im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Speku­la­ti­o­nsfrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F.) steuerfrei waren, bestehen bleiben. Hieraus folgerte die Klägerin - und wie sie viele andere Steuer­pflichtige, Berater und Experten -, dass auch in 2009 vereinnahmte Stückzinsen aus vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Anleihen nicht der Besteuerung unterliegen.

Stückzinsen

Stückzinsen von Besteuerung nicht erkennbar'> Diese Auffassung teilt das Finanzgericht Münster nicht. Aus dem Sinn und Zweck sowie der Entste­hungs­ge­schichte der gesetzlichen Regelung des § 52 a Abs. 10 Satz 7 EStG folge, dass Stückzinsen aus Altanleihen nicht von der Besteuerung auszunehmen seien. Die Geset­zes­ma­te­rialien belegten zwar, dass der Gesetzgeber die ursprünglich steuerfreien Kursgewinne aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Kapita­l­for­de­rungen weiterhin steuerfrei stellen wollte. Jedoch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er darüberhinaus auch die ursprünglich steuer­pflichtigen Stückzinsen von der Besteuerung habe ausnehmen wollen. Dies habe er zudem zeitnah im Jahressteu­er­gesetz 2010 klargestellt.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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