18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil13.12.2006

BFH zur Besteuerung von sog. Finan­zin­no­va­tionen: Argentinien-Anleihen

Der für Kapital­ein­künfte zuständige VIII. Senat des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) die Steuerbarkeit von Verlusten aus sog. Argentinien-Anleihen geklärt: Veräu­ße­rungs­verluste aus argentinischen Staatsanleihen führen nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Denn bei den Anleihen handelt es sich nicht um Finan­zin­no­va­tionen.

Der Kläger hatte im Januar 2003 argentinische Staatsanleihen mit einem Zinssatz von 11,75 % bzw. einem variablen Zinssatz zwischen 8 und 15 % (Anschaf­fungs­kosten 175.008 €) zum Preis von 39.243 € ohne Stück­zins­a­b­rechnung nach Börsentageskurs veräußert. Bei Emission waren jedoch Stückzinsen besonders in Rechnung gestellt worden; die Staatsanleihen befanden sich beim Erwerb durch den Kläger noch nicht im sog. Flat-Handel. Erst mit Zahlungs­ein­stellung Ende 2001 und der sog. Umschlüsselung durch die Deutsche Börse stellten die Banken keine Stückzinsen mehr besonders in Rechnung und erst ab diesem Zeitpunkt wurde der Anspruch auf Zinszahlungen nicht mehr erfüllt. Dies ändert aber, so der BFH, nicht rückwirkend den Charakter der argentinischen Anleihen als festver­zinsliche Wertpapiere. Für die Frage der steuer­recht­lichen Einordnung einer Anleihe komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Begebung an. Auch der variable Zinssatz führe nicht dazu, dass der Veräu­ße­rungs­verlust steuerlich abziehbar wäre. Es handele sich vielmehr um einen typischen Verlust auf der Vermögensebene, der von § 20 EStG nicht erfasst werde.

Die Berück­sich­tigung des streitigen Verlusts nach der sog. Marktrendite lehnte der BFH ab, da die Argentinien-Anleihen gerade keine sog. Finan­zin­no­va­tionen seien. Denn derartige Papiere - so zum Beispiel Dax-Zertifikate - sind dadurch gekennzeichnet, dass Nutzungsentgelt (steuerbar) und Ausnutzung der Wertentwicklung (nicht steuerbar) nicht voneinander abgegrenzt werden können. Nur bei solchen Finan­zin­no­va­tionen ist es aber laut BFH gerechtfertigt, Vermö­gens­verluste als negative Kapitalerträge zum Abzug zuzulassen. Demgegenüber sind bei den Argentinien-Anleihen nach der Art ihrer Gestaltung Kapita­l­nut­zungs­entgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/07 des BFH vom 07.02.2007

der Leitsatz

Verluste aus der Veräußerung von sog. Argentinien-Anleihen sind nicht steuerbar.

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